Vergaberecht

Neue Vergabeverordnung (VgV) in Kraft

Am 1. November ist die Änderung der Vergabeverordnung (VgV), die am 26. Oktober 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war, in Kraft getreten. Damit finden nun für alle europaweiten Ausschreibungen die neue VOF Ausgabe 2006, die neue VOL/A Ausgabe 2006 sowie die Abschnitte 2 – 4 der VOB/A Ausgabe 2006 Anwendung. Zudem sind aufgrund des Einführungserlasses zur Vergabeverordnung ab dem 01.11.2006 auch die neue VOB/B 2006 und die VOB/C 2006 anzuwenden.

13. November 2006von be

Mit der Änderung der VgV erfolgt eine Umsetzung der novellierten EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht. Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen wurde von bisher 200.000 € auf 211.000 € angehoben. Der Schwellenwert für Bauaufträge wurde von bisher 5 Mio. € auf 5.278.000 € heraufgesetzt.

Die Neufassung der VOF unterstützt u. a. die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen bei der Angebotsvergabe. Zu beachten ist auch, dass die Anhänge über die Bekanntmachungsmuster entfallen sind; stattdessen werden die Bekanntmachungsmuster der EG-Verordnung unmittelbar vorgegeben.Im Baubereich wurde mit der Neufassung der VOB/A nunmehr das Präqualifikationsverfahren mittels Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingeführt. Nach den neuen Regelungen zur Projektantenbeteiligung kann ein Bieter nicht mehr automatisch vom Vergabeverfahren wegen Vorbefasstheit ausgeschlossen werden. Ferner können Bieter bei EU-weiten Vergabeverfahren Dritte als Sub-Unternehmer zur Auftragserfüllung einsetzen. Bei elektronischen Bekanntmachungen kann die Bekanntmachungsfrist verkürzt werden. Bei EU-weiten Vergabeverfahren besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen.

Mit der Neufassung der VOB Teil B wurden Anpassungen an die Schuldrechtsmodernisierung wie auch an die Bedürfnisse der Praxis vorgenommen; es erfolgten Änderungen bzw. Neuregelungen u. a. zur Kündigung im Insolvenzfall, zur Verjährung, zu Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, zu Zahlungsplänen sowie zum Sicherheitseinbehalt. Die neue VOB/B regelt nun auch ausdrücklich die Möglichkeit der Vereinbarung eines außergerichtlichen Verfahrens zur Streitbeilegung.

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