Neues aus den Dienstbesprechungen des MBWSV mit den Bauaufsichtsbehörden

In regelmäßigen Abständen führt das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden durch. Aus der nun vorliegenden Niederschrift über die Besprechungen im November 2015 haben wir verschiedene Themen aufgegriffen und nachfolgend auszugsweise dargestellt. Der Referentenentwurf zur geplanten Novellierung der BauO NRW soll noch vor der Sommerpause dem Landtag zugeleitet werden.

23. Mai 2016von la

Bauen mit Holz

Die Landesbauordnung NRW sieht in § 29 für tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen bei Gebäuden und Wohngebäuden geringer Höhe die Feuerwiderstandsklasse F 30 vor. Andere Gebäude müssen die feuerwiderstandsklasse F 90-AB haben, so dass bis zu drei oberirdische Geschosse in Holzbauweise errichtet werden können.

Die Musterbauordnung sieht dagegen eine neue Kategorie von hochfeuerhemmenden Bauteilen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten vor, die aus brennbaren Baustoffen hergestellt sein dürfen und damit die Ausweitung der Holzbauweise auf Gebäude mit bis zu fünf Geschossen (Gebäudeklasse 4) ermöglicht. Es ist beabsichtigt, dem Nordrhein-Westfälischen Landtag zu empfehlen, diese Regelung bei der Novellierung der Landesbauordnung zu übernehmen.

Um die bauordnungsrechtlichen Schutzziele der Gebäudeklasse 4 auch mit brennbaren Baustoffen zu erreichen, ohne Abstriche bei der Sicherheit zu machen, und den Belangen der Feuerwehr Rechnung zu tragen, erhalten die betreffenden Bauteile gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 MBO allseitig eine Brandschutzbekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Eine genaue Darstellung wie die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erreicht werden können, wird in der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M HFHHolzR“ konkretisiert.

Es ist parallel zur Änderung der Landesbauordnung erforderlich, diese Richtlinie als Technische Baubestimmung einzuführen. Diese Richtlinie wurde bisher von 13 Ländern eingeführt, und wird in weiten Teilen der Bundesrepublik zum Teil seit Jahren angewendet und kann daher als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden. Die Musterrichtlinie ist unter www.is-argebau.de unter der Rubrik „Öffentlicher Bereich“, Mustervorschriften/Mustererlasse“, „Bauaufsicht/Bautechnik“ veröffentlicht.

Aus Sicht der obersten Bauaufsichtsbehörde bestehen ausdrücklich keine Bedenken, unter Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW die Muster-Richtlinie im Vorgriff auf die geplante Änderung der Landesbauordnung anzuwenden, da die Abweichung aus den vorgenannten Gründen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Flüchtlingsunterkünfte

Nach den Erlassen vom 26.08.2015 und 22.09.2015 sollen sich die Bauaufsichtsbehörden zeitlich befristet bis zum 01.10.2017 nicht mit Zeltunterkünften und Traglufthallen für die nicht nur vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen befassen. Bauliche Anlagen, die in Verbindung mit Zeltstädten zur Versorgung der Flüchtlinge errichtet werden, sind dagegen einem Baugenehmigungsverfahren zu unterziehen.

Auch bei Gemeinschaftsunterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen ist von den Bauaufsichtsbehörden auf gesunde Wohnverhältnisse zu achten. Die Bauordnung NRW enthält selbst keine Vorgaben, welche Flächen pro Person hierbei vorzusehen ist. die Maße des in § 9 Absatz 1 WAG NRW aufgeführten Flächen können als Anhalt herangezogen werden. Da diese Flächenangaben für Wohnraum in Wohngebäuden gelten und nicht für Sammelunterkünfte, können Sie auch unterschritten werden sollten aber im Hinblick auf andere Regelungen, wie z. Bsp. Technische Regeln für Arbeitsstätten – Unterkünfte vom Juni 2010 das Maß von 6 qm pro Person nicht unterschreiten.

Unter Hinweis auf die Empfehlungen zur brandschutztechnischen Bewertung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern der AGBF Bund – Stand Oktober 2014 – und die Merkblätter für die Anforderungen an den  Brandschutz und die Standsicherheit in Zelten und Zelthallen sowie Containergebäuden, sollen beim Brandschutz keine Abstriche gemacht werden.

Die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015 enthält in Artikel 3 Änderungen der Energieeinsparungsverordnung. Aufgenommen wurde § 25 a EnEV (Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen). § 25 a EnEV gestattet bis zum 31.12.2018 befristet Befreiungen von § 9 EnEV für Gebäude, die geändert erweitert oder ausgebaut werden, wenn sie als Aufnahmeeinrichtung und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge nach dem Asylgesetz genutzt werden sollen, Anforderungen an den Mindestwärmeschutz sind jedoch einzuhalten.

Technische Baubestimmungen

Mit Runderlass des MBWSV vom 04. Februar 2015 wurden geänderte Technische Baubestimmungen nach § 3 BauO NRW bekannt gemacht (MBI.NRW 2015 S. 166-Glied.-Nr. 2323) Der Runderlass ist seit dem 08.04.2015 in Kraft. Hingewiesen wird insbesondere auf Din EN 1991-1-2 „Brandeinwirkungen auf Tragwerke“ den dazugehörigen Nationalen Anhang und die Anlage 1.2/1. Mittels der technischen Regeln, können die Brandeinwirkungen für die Bemessung tragender oder aussteifender Bauteile nach nominellen Temperaturzeitkurven oder nach Naturbrandmodellen ermittelt werden.

Rückbau ungenehmigter baulicher Anlagen / Duldung

Die Bauaufsichtsbehörden sind gehalten, gegen illegal errichtete oder genutzte bauliche Anlagen ordnungsbehördlich vorzugehen. Ein Verzicht auf ordnungsbehördliches Einschreiten kommt nicht in Betracht, unabhängig davon, wie lange der rechtwidrige Zustand bereits andauert. Eine mögliche (befristete) Duldung kommt allenfalls im Rahmen des auszuübenden Ermessens nach Erlass der Ordnungsverfügung (Beseitigungsverfügung) in Betracht. Der Zeitraum einer möglichen Duldung soll den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen; hierfür kann üblicherweise die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in zweiter Instanz (3 Jahre) herangezogen werden. Längerfristige Duldungen bedürfen einer besonderen Begründung.

§ 37 BauO NRW

Bei Wohngebäuden ohne Kellergeschossbefinden sich Hausanschlüsse und Verteiler häufig unterhalb des ersten Treppenlaufs. Es bestehen brandschutztechnisch keine Bedenken, wenn elektrische Hausanschlussleitungen, Messeinrichtungen und Verteiler entsprechend den Bestimmungen für Messeinrichtungen und Verteiler gemeinsam gemäß Nr. 3.2.1 1. Spiegelstrich LAR NRW –Leitungsanlagenrichtlinie gegenüber dem Treppenraum abgetrennt (keine Räume) werden.

§ 6 BauO NRW

Soll eine Garage auf einem ausparzellierten Grundstück von 3 m* 6 m als Garagenhof errichtet werden, entfällt u. a. die Privilegierung nach § 6 Absatz 11 BauO NRW, da die Gesamtlänge der Bebauung mehr als 15 m zu allen Grenzen beträgt. La

Die komplette Niederschrift finden Sie unter Mitglieder / Recht und Gesetze / Landesbauordnung.

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