Das novellierte Baukammerngesetz ist zum 31. Dezember in Kraft getreten

Novelle Baukammerngesetz: Qualität, Fortbildung, Rechtssicherheit

„Was lange währt wird endlich gut“, meinte Minister Vesper vor der Abstimmung des Landtages über die Novellierung des Baukammerngesetzes und sprach damit die Tatsache an, dass die Novelle des BauKaG über einen langen Zeitraum immer wieder diskutiert wurde. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen trieb diesen Prozess in intensiven Verhandlungen und Gesprächen, in zahlreichen Anhörungen und Stellungnahmen und mit konkreten Textvorschlägen für eine Novellierung mit Nachdruck voran. Mitte Dezember 2003 beschloss der Landtag dann die Novellierung des Baukammerngesetzes NRW - und nahm dabei die meisten Anregungen und Wünsche der AKNW in den neuen Gesetzestext auf.

19. Januar 2004von Joachim Hoffmüller

Was ändert sich durch die Novelle für die Mitglieder der AKNW, was bringt das neue Baukammerngesetz dem Praktiker vor Ort?

Eines der großen Anliegen der Architektenschaft war es, den Mitgliedern der Architektenkammer die Möglichkeit zu eröffnen, im Firmennamen der von ihnen gegründeten "Planungs-Gesellschaft" auch die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" aufnehmen zu können. Auch bisher konnten Architektinnen und Architekten zwar beispielsweise eine GmbH gründen; dies ergab sich aus den Satzungen der Gründungsphase der AKNW Anfang der 70er Jahre, wonach es den Architekten gestattet war, ihre Berufsaufgaben auch im Rahmen einer juristischen Person durchzuführen. Die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" usw. durften die Gesellschaften jedoch nicht führen.

Neu: "Architekten-GmbH"

Das wird durch das neue Baukammerngesetz anders. Umstritten war lange Zeit, ob eine solche Gesellschaft Mitglied der Kammer werden sollte (wie es zum Beispiel in Hessen der Fall ist) oder ob sie lediglich registriert werden sollte. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber entschied sich letztlich für die Registrierung. In Zukunft kann daher eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, bei der Kammer in einem besonderen Verzeichnis erfasst werden. Dazu muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Sitz des Unternehmens muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

2. Der Gegenstand des Unternehmens muss die Wahrnehmung der Berufsaufgaben sein.

3. Mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile müssen Architekten innehaben.

4. Auch die anderen Gesellschafter müssen Freiberufler sein und aufgrund ihrer Berufsausbildung zur Erreichung des Firmenzweckes beitragen können.

5. Die Geschäftsführung muss mindestens zur Hälfte mit Architektinnen oder Architekten besetzt sein.

6. In der Firma muss die Beteiligung anderer Berufsgruppen kenntlich gemacht werden.

7. Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmanteile nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden.

8. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien muss die Mehrheit der Aktien auf Namen der Architekten lauten.

9. Die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen muss an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden sein.

10. Schließlich muss die Gesellschaft eine Versicherung abschließen und sich dazu verpflichten, die Berufspflichten zu beachten.

Haftungsbeschränkung wird möglich

Das neue Baukammerngesetz schafft auch die Grundlage für eine dringend notwendige Haftungsbegrenzung. Partnerschaftsgesellschaften werden nun die Möglichkeit haben, auch mit allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsbeschränkungen wirksam zu vereinbaren. Diese Änderung dürfte die Partnerschaftsgesellschaft für Architekten zu einer attraktiven Rechtsform machen. Nähere Regelungen wird eine Durchführungsverordnung enthalten.

Schutz der Berufsbezeichnung

Die Parlamentarier haben zum besseren Schutz der Berufsbezeichnung auch einen Vorschlag der AKNW aufgegriffen und im Gesetzestext klargestellt, dass nur Mitglieder der Architektenkammer die jeweilige Berufsbezeichnung in Wortverbindungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" verwenden dürfen - nicht aber Konkurrenten, die nicht Mitglied einer Architektenkammer sind. Das gilt auch für Formulierungen in fremdsprachlicher Übersetzung.

Qualitätssicherung: Kontrollierte Fortbildung für alle Mitglieder

Die Notwendigkeit einer regelmäßigen beruflichen Fortbildung wird heute von niemandem mehr bestritten. Für Architektinnen und Architekten ist die Fortbildung von doppelter Relevanz: für die berufliche Tätigkeit, aber auch als Nachweis gegenüber dem Verbraucher, dass mit dem Führen des Titels "Architekt" auch ein hoher Qualitätsanspruch verbunden ist.

Schon in der bisherigen Fassung des Baukammerngesetzes wurden alle Mitglieder der AKNW zur beruflichen Fortbildung angehalten. In Zukunft besteht die Pflicht der Mitglieder zur Fort- und Weiterbildung, wobei der Gesetzgeber der Architektenkammer den Auftrag erteilt hat, regelmäßig zu prüfen, ob die Mitglieder diese Pflicht auch tatsächlich in angemessener Weise erfüllen. Die nähere Ausgestaltung wird eine Fort- und Weiterbildungsordnung der Kammer regeln.Mindeststudiendauer: Vier Jahre

Ganz im Zeichen des Ringens um Qualität stand auch die lange Debatte im Landtag über die notwendige Dauer des Architekturstudiums. Vertreter des Wissenschaftsministeriums plädierten für die einfache Übertragung des Bachelor-/Master-Studienmodells auf die Architekturstudiengänge, mit der Folge, dass ein erster qualifizierender Abschluss nach sechs Semestern erreicht worden wäre. Dem widersprach die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Länderkammern und der Ingenieurkammer-Bau NRW mit Nachdruck. Ein "Schmalspurstudium" der Architektur könne nicht zu einem qualifizierenden Abschluss führen, da in so kurzer Zeit das notwendige Wissen und die notwendigen Lerntechniken nicht vermittelt werden könnten, so die Argumentation der AKNW, der sich auch die Mehrheit der zuständigen Dekane anschloss. Auch der nordrhein-westfälische Landtag stimmte dem zu und legte entsprechend den europäischen Anforderungen an Architekten eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren fest. Kurzzeitstudiengänge im Bereich der Architektur reichen also nicht für die Eintragung in die Architektenliste aus. Zu bedauern ist allerdings, dass der Landtag keine parallele Vorschrift für die Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner geschaffen hat. Auch bei den Beratenden Ingenieuren ist keine entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt worden. Der Landtag hat allerdings die Kammern aufgerufen, die Konsequenzen der Regelung zu beobachten und dem Landtag zu gegebener Zeit erneut zu berichten.

Praxiszeit genauer definiert

Der Gesetzgeber hat gleichzeitig die inhaltliche Ausgestaltung der nach dem Examen und vor der Eintragung in die Architektenkammer nachzuweisenden zweijährigen Praxiszeit festgeschrieben. In Zukunft wird das Arbeitgeberzeugnis alleine nicht mehr ausreichen. Antragsteller werden nachweisen müssen, dass sie im Verlauf der zweijährigen Praxis praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben erworben haben. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Dienst- und Arbeitszeugnisse zu belegen. Ferner müssen während der praktischen Tätigkeit Weiterbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden, die in der Verbindung zu den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung stehen müssen. Näheres werden eine Rechtsverordnung und eine Fort- und Weiterbildungsordnung regeln.

Berufsaufgaben fortgeschrieben

Neben diesen zentralen Punkten gibt es im neuen Baukammerngesetz eine Vielzahl von Präzisierungen, Aktualisierungen und inhaltlichen Verbesserungen. So wurden zum Beispiel die Berufsaufgaben aller Fachrichtungen marktorientiert erweitert um Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie weitere Leistungen.

Neue Regelungen für Stadtplaner

Umstritten war zunächst die Führung der Stadtplanerliste für diejenigen Ingenieure, die auch als Stadtplaner anerkannt werden. Die Argumentation, dass die Überwachung der Berufsausübung im Interesse der Bürger in einer Hand verbleiben muss, war der Grund, dass die Architektenkammer NRW weiterhin alleine zuständig bleibt für die Führung der Liste der Stadtplaner. Insoweit konnte die Kammer sich gegen Meinungen durchsetzen, bei der Ingenieurkammer müsse eine weitere, zweite Stadtplanerliste geführt werden.

Voraussetzung für eine Eintragung in die Stadtplanerliste ist ein Studium der Stadtplanung; anerkannt werden aber auch ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, soweit der Schwerpunkt im Städtebau liegt.

Auch weitere Studiengänge, wie ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege, die mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebausverbunden werden, berechtigen zu einer Eintragung.

Während früher die "Genieklausel", wonach besonders befähigte Personen auch ohne Studium in die Listen eingetragen werden konnten, nur für Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten anwendbar war, werden nun auch Stadtplaner, für die es bislang eine solche Außenseiterregelung nicht gab, einbezogen.

Mitglieder, die aus beruflichen Gründen für eine überschaubare Zeit ins Ausland gehen, können nun das Ruhen ihrer Mitgliedschaft beantragen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Tage der Rückmeldung ohne weitere Formalien und ohne ein erneutes Eintragungsverfahren weitergeführt.

Bei Doppelmitgliedschaften in anderen Kammern wird es in Zukunft eine Möglichkeit der Beitragsreduzierung geben. Der Datenschutz für Mitglieder wurde verbessert, und es wurde klargestellt, welche Daten verarbeitet werden dürfen.

Deregulierung

Einige Paragrafen des Baukammerngesetzes wurden entschlackt, wobei der Gesetzgeber im Sinne einer Deregulierung Zuständigkeiten auf die AKNW übertragen hat. Bisherige Regelungen, z. B. über Mehrheitsverhältnisse in der Vertreterversammlung und über die Zahl der Vizepräsidenten und Beisitzer im Vorstand der Kammer, wurden aus dem Gesetz genommen. Diese Regelungen werden nun in einer Satzung der Architektenkammer getroffen. Die Vertreterversammlung wird in Zukunft immer aus 201 Vertretern bestehen. Die variable Größe aufgrund eines Zahlenschlüssels und einer komplizierten Berechnungsmethode wurde abgeschafft.

Architektenkammer und Versorgungswerk werden institutionell stärker getrennt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Versorgungswerk nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet und umgekehrt. Damit wird rechtlich die Sicherheit des Versorgungswerkes und seiner Versicherten erhöht.

Die dargestellten Änderungen des Baukammerngesetzes sind die markantesten für den Praktiker vor Ort. Weitere Informationen sind jederzeit bei der Geschäftsstelle der AKNW abrufbar. 

Teilen via