Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Kraft getreten

Auf Bundesebene ist nunmehr die Novelle des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Kraft getreten, welches eine neue Gesellschaftsform, nämlich die „Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“, ermöglicht. Diese neue Gesellschaftsform unterscheidet sich von der bisher bereits möglichen Partnerschaftsgesellschaft dadurch, dass für die Haftungsbeschränkung keine vertraglichen Regelungen mehr erforderlich sind. Insbesondere muss die Haftungsbeschränkung nicht zumindest in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Architektenvertrages beinhaltet sein. Die Tatsache der Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung allein genügt bereits, um eine Haftungsbeschränkung zu bewirken.

09. Juli 2013von J. Hoffmüller

Im „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde unmittelbar für diese Berufsgruppen eine Verbesserung der Haftungssituation geschaffen. Mit dieser Gesellschaftsform wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings bleibt die Haftung für andere Schulden wie z. B. Mieten und Löhne bestehen.

Das Gesetz sieht auch die Einführung einer Versicherung vor, die es allerdings bei Architekten bereits ohnedies als berufliche Pflicht gibt.

Mit dieser neuen Gesellschaftsform, die als deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) geschaffen wird, ist nunmehr die Grundlage geschaffen, auch für landesrechtlich geregelte Berufe eine entsprechende Haftungsbeschränkung herbeizuführen.

Für Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner bedarf es jedoch noch einer Änderung des Baukammerngesetzes. Entsprechende Vorschläge sind im Hinblick auf das erwartete Bundespartnerschaftsgesellschaftsgesetz bereits vorbereitet und werden nunmehr der Landesregierung mit der Bitte um möglichst beschleunigte Umsetzung der Änderungen des Baukammerngesetzes vorgelegt.

Lesen Sie hierzu auch:

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums

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