Pflichten des Architekten

Pflichten des Architekten: Nachweis der Versicherung

Immer wieder richten Mitglieder die Frage an die Architektenkammer, in welcher Form die Erfüllung der Versicherungspflicht gegenüber Bauherren nachzuweisen sei.

07. Juli 2005von sz

Neben der ohnehin gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW bestehenden Pflicht, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, sind Kammermitglieder darüber hinaus in der Tat gemäß § 19 Abs. 5 Durchführungsverordnung BauKaG NRW verpflichtet, das Bestehen der Versicherung gegenüber den Auftragebern bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung eines Versicherers nachzuweisen.

Die Bestätigung darf dabei nicht älter als zwölf Monate sein. Zudem hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Recht, auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes unterrichtet zu werden. Da die Kammermitglieder schließlich gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG NRW verpflichtet sind, die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren, haben sie auch die Geltendmachung berechtigter Schadenersatzansprüche zu ermöglichen.

Die Verweigerung einer Auskunft über den Berufshaftpflichtversicherungsschutz kann daher als Berufspflichtverletzung angesehen werden. Mitglieder sollten dies bei Vertragsabschluss beachten.

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