Rechtstipp des Monats: Fortbildung auch in Zeiten von Corona

Auch während der Pandemie besteht für AKNW-Mitglieder die übliche Pflicht zur Fortbildung. Darauf weist die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW hin. Hintergrund ist eine Frage, die die AKNW zuletzt erreicht hat: "Besteht die übliche Pflicht zur Fortbildung auch während der Corona-Pandemie?" wollte ein Mitglied wissen.

Die Antwort ist: Ja, die Fortbildungspflicht ist in § 22 Abs. 2 Nr. 4 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) sowie in der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW (FuWO) geregelt und gilt auch während der Pandemie.

Zwar wurde im vergangenen Jahr entschieden, dass im Jahr 2019 versäumte Fortbildungen noch bis zum 31.12.2020 nachgeholt werden können, was seinerzeit eine pandemiebedingte Verlängerung einer Nachholfrist bedeutete. Diese Frist wird aber im laufenden Jahr nicht wieder verlängert.

Grundsätzlich bedeutet das, dass Kammermitglieder sich auch in Pandemiezeiten im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden fortbilden und dies auf Nachfrage auch nachweisen müssen. Möglichkeiten zur Fortbildung gibt es - zum Beispiel in Online-Formaten - inzwischen ausreichend.

Fortbildung und Pandemie: Lesen Sie zu dieser Frage auch unseren Rechtstipp des Monats: hier

 

 

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