Runderlasse: Ausbau von Erneuerbaren Energien und § 69 BauO NRW 2018

Mit einem Runderlass vom 16. Dezember 2022 will die Landesregierung NRW den Ausbau von erneuerbaren Energien vereinfachen und beschleunigen. In einem weiteren Runderlass wendet sich das MHKBD NRW mit Hinweisen zu § 69 BauO NRW 2018 an die Bauaufsichtsbehörden des Landes.

20. Dezember 2022von Vera Anton-Lappeneit / Simon Adenauer

Abweichungen nach § 69 BauO NRW 2018

Mit den Änderungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr wurde auch der Paragraf 69 neu gefasst. Ziel der damaligen Anpassungen waren u.a. Aspekte der Beschleunigung von Bauantragsverfahren und die Vereinfachung der Schaffung von Wohnraum im Bestand. Die Architektenkammer hat diesen Einstieg in eine Umbauordnung begrüßt. Allerdings wird auch gesehen, dass viele Bauaufsichtsbehörden den § 69 noch sehr zögerlich anwenden.  

Nun sollen mit dem vorliegenden Erlass die Vorgaben des § 69 konkretisiert werden. Das Ministerium führt u.a. aus, dass die Regelungen des § 69 der Landesbauordnung nicht singulär zu betrachten sind, sondern stets eine „Prüfungsreihenfolge“ eingehalten werden muss, die insbesondere auch andere Paragrafen der Bauordnung umfassen können. Zudem gibt der Erlass nähere Informationen zum Zusammenspiel zwischen den Abweichungsmöglichkeiten nach § 69 und § 88 mit Blick auf die technischen Baubestimmungen. 

Erlass: § 69 BauO NRW 2018 – Abweichungen (PDF)

Ausbau von Erneuerbaren Energien

Der Ausbau von Erneuerbaren Energien ist eines der drängenden Themen unserer Zeit. Mit dem Runderlass vom 16. Dezember 2022 möchte die Landesregierung NRW deren Ausbau erleichtern. Die Neuerungen umfassen u.a. Erleichterungen für Solaranlagen auf Gebäuden der GK 1 und 2. Bis zu der angedachten Änderung der BauO NRW zum 1. Januar 2024 sollen die Erleichterungen über Abweichungen nach § 69 erreicht werden. Der Erlass verhält sich auch zur Frage der Abstandsflächen von Wärmepumpen und greift u.a. auf § 69 zurück.  Weiter wird klargestellt, dass die Verfahrensfreiheit nach § 62 für Kleinwindanlagen bis zu 10 m auch sogenannte Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen erfasst. 

Erlass: Bauordnungsrecht – Ausbau von Erneuerbaren Energien (PDF)

Weitere Informationen zum Runderlass zum Ausbau von Erneuerbaren Energien

Für beide Erlasse gilt: 

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu den von den Erlassen in den Blick genommenen Themen äußert. Zumal durchaus nachbarrechtsrelevante Themen abgehandelt werden. Zu § 69 BauO NRW n.F. gibt es bereits Rechtsprechung, die bemerkenswerterweise nicht im Erlass erwähnt wird (VG Düsseldorf vom 11.03.2021, 28 K 6456/19 und VG Düsseldorf vom 08.10.2021 4 K 3119/20). 

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