Mit der Änderung der Bauordnung NRW und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), die am 09.07.2021 in Kraft tritt, haben staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes in Nordrhein- Westfalen nun die Möglichkeit, sich auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkennen zu lassen.
Mit Inkrafttreten der der Änderungen der BauO NRW am 02.07.2021 und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) am 09.07.2021 haben staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes in Nordrhein-Westfalen nun die Möglichkeit, sich auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkennen zu lassen.
Mit der Neuregelung kann die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz Prüfaufgaben nach § 58 Abs. 5 und § 87 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW übertragen. Nach § 27 BauPrüfVO gehört hierzu die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz hat darüber hinaus gemäß § 28 BauPrüfVO auch die Aufgabe, Prüfaufträge auszuführen, indem sie oder er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes prüft.
Der Antrag ist formlos in Textform an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Oberste Bauaufsichtsbehörde, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf zu richten.
§ 24 BauPrüfVO sieht vor, dass dem Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz folgende Angaben bzw. Nachweise beizufügen sind:
Das Ministerium hat ein Merkblatt zum Anerkennungsverfahren veröffentlicht. Dieses finden Sie hier.
Verzeichnis der im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Prüfingenieure für den baulichen Brandschutz (PDF) - Stand 9.11.2021
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