Sachverständige können sich als Prüfingenieure anerkennen lassen

Mit der Änderung der Bauordnung NRW und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), die am 09.07.2021 in Kraft tritt, haben staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes in Nordrhein- Westfalen nun die Möglichkeit, sich auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkennen zu lassen.

09. August 2021

Mit Inkrafttreten der der Änderungen der BauO NRW am 02.07.2021 und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) am 09.07.2021 haben staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des  Brandschutzes in Nordrhein-Westfalen nun die Möglichkeit, sich auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkennen zu lassen.

Mit der Neuregelung kann die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz Prüfaufgaben nach § 58 Abs. 5 und § 87 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW übertragen. Nach § 27 BauPrüfVO gehört hierzu die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz hat darüber hinaus gemäß § 28 BauPrüfVO auch die Aufgabe, Prüfaufträge auszuführen, indem sie oder er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes prüft.

Der Antrag ist formlos in Textform an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Oberste Bauaufsichtsbehörde, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf zu richten.

§ 24 BauPrüfVO sieht vor, dass dem Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz folgende Angaben bzw. Nachweise beizufügen sind:

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht,
  3. der Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
  4. die Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes und
  5. der Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.

Das Ministerium hat ein Merkblatt zum Anerkennungsverfahren veröffentlicht. Dieses finden Sie hier.

Verzeichnis der im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Prüfingenieure für den baulichen Brandschutz (PDF) -  Stand 9.11.2021

 

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