2. Sachverständigentag der AKNW mit Fachvortrag und Erfahrungsaustausch

Sachverständigentag: Rechtsfragen in Beweisbeschlüssen

Die AKNW hatte alle öffentlich bestellten und vereidigten Kammermitglieder am 3. Mai zum 2. Sachverständigentag in das Haus der Architekten eingeladen. Der Fachvortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Thode, Richter am BGH a. D., zum Thema „Rechtsfragen in Beweisbeschlüssen“ war für die Sachverständigen in ihrer täglichen Berufspraxis von großer Relevanz.

12. Mai 2006von Dorothee Becker

„Der Sachverständigentag dient nicht allein der Information, sondern ebenso als Gesprächsforum für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“, erläuterte Michael Arns, Vizepräsident der Architektenkammer NRW, in seiner Begrüßung.

Die AKNW bestellt seit elf Jahren eigene Sachverständige. Von derzeit insgesamt 314 vereidigten Kammermitgliedern wurden 47 von der AKNW selbst vereidigt, und zwar für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, „Ermittlung von Mieten und Pachten“, „Mängel an Schäden und Gebäuden“, „Architektenleistungen und Architektenentgelt“ sowie „Umweltverträglichkeitsstudien und landschaftspflegerische Begleitpläne“.

Prof. Thode referierte über die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Beweisbeschlüssen und erläuterte eingehend, wie mit unzulässigen Rechtsfragen in Beweisbeschlüssen umzugehen ist. Er wies auf das Erfordernis der klaren Abgrenzung zwischen Rechtsfragen - als Aufgaben des Richters - und Tatsachen hin, für die er typische und anschauliche Beispiele brachte. Thode  bedauerte, dass sich Richter vielfach nicht die Mühe machten, Rechtsfragen von Tatsachen zu trennen. Daher komme es in der Gerichtspraxis - insbesondere in Bauprozessen - zu unzulässigen Beweisbeschlüssen. Die Trennung von Recht und Technik sei eine der schwierigsten Fragen. Der Sachverständige habe sich in seinen Gutachten auf jeden Fall auf die Beantwortung technischer Fragen zu beschränken.

Die Beantwortung von Rechtsfragen, darauf wies Thode deutlich hin, begründe für den Sachverständigen ein großes Haftungsrisiko. Der Richter am Bundesgerichtshof a. D. erläuterte die Haftung des Sachverständigen bei grober Fahrlässigkeit nach § 839 a BGB, dessen Risiken seiner Ansicht nach jedoch überschätzt werden.

Für eine lebhafte Diskussion der Teilnehmer sorgte die spannende und nach wie vor rechtlich umstrittene Frage nach der Zulässigkeit von Bauwerksöffnungen. Von besonderer Aktualität war für die vereidigten Sachverständigen auch die rechtliche Problematik der Zulässigkeit der Streitverkündung gegen einen Sachverständigen, die Thode vom Sinn und Zweck der Streitverkündung her für unsinnig hielt. Er betonte, die Streitverkündung als solche führe nicht zur Befangenheit des Sachverständigen; anders könne die Rechtslage allerdings bei einem Beitritt des Sachverständigen zu einer der Streitparteien zu beurteilen sein.

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