Pflichthinweise im Impressum

Telemediengesetz regelt Pflichtangaben für das Impressum

Seit dem 01. März 2007 sieht der Gesetzgeber die Begriffe „Teledienst“ und „Mediendienst“ nicht mehr getrennt, sondern geht von dem neuen Begriff der „Telemedien“ aus. Daher wurden auch die bisher für die entsprechenden Dienste gültigen Gesetze durch das neue Telemediengesetz (TMG) ersetzt. Das Telemediengesetz regelt unter anderem die Pflichtangaben für Webseiten. Für Architekten ändert sich dabei wenig: Wer bereits über ein vollständiges Impressum und eine Datenschutzerklärung verfügt, muss sich keine weiteren Gedanken machen.

15. März 2007von mas

Durch die Verschmelzung von Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) soll vor allem die bisher übliche Trennung von redaktionellen und kommerziellen Internetangeboten aufgehoben und mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.  

An den bisherigen Regeln für ein vollständiges Impressum ändert sich dabei durch die Zusammenführung nichts. Wer unsicher ist, ob alle verpflichtenden Angaben im Impressum enthalten sind, kann sich am aktuellen Praxishinweis der Architektenkammer NRW „Telemediengesetz: Pflichtangaben auf eigener Homepage auch für Architekten“ orientieren. 

Auch die Verpflichtung, Benutzer einer Webseite über die Speicherung und Verwendung von persönlichen Daten aufzuklären (Datenschutzerklärung), die bereits im Teledienstedatenschutzgesetz verankert war, bleibt bestehen. Wer also noch keine Datenschutzerklärung bereitstellt, sollte dies möglichst schnell nachholen.  

Neu dagegen sind die verschärften Regelungen zu sogenannten Spam-Mails (unerwünschte Werbemails). Hier regelt das Gesetz klar, dass weder die Absender- und die Adresszeile noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert werden dürfen.

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