Urheberrechtsschutz: Geschützter Altarraum

Das Oberlandesgericht Hamm gab durch ein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 23.08.2005 in der Berufung der Klage gegen eine Kirchengemeinde statt, die im Jahr 2002 den Altarraum ihrer Kirche umgestaltet hatte.

30. Januar 2006von Sz

Eine Erbin des Künstlers, der den Innenraum der Kirche in den fünfziger Jahren geplant hatte, machte Urheberrechte geltend und erreichte so, dass die vorgenommenen Änderungsmaßnahmen – insbesondere Ausbau der Altarebene, Verkleinerung und Versetzung des ursprünglichen Altartischs sowie Entfernung einiger Kommunionbänke - wieder rückgängig gemacht werden müssen.  

Das Oberlandesgericht sah die ursprüngliche Gestaltung des Innenraums nach der Idee der Messopferkirche als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst an und stellte eine Beeinträchtigung des Urheberrechts durch die Umgestaltung fest. Die Beklagte hielt religiöse und liturgische Interessen entsprechend den Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils, die eine größere Einbeziehung der Gläubigen bei der Feier der Heiligen Messe gebieten, entgegen. Die vorgenommene Interessenabwägung fiel zu Lasten der beklagten Kirchengemeinde aus.

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