Verlängerung und Verschärfung des Lockdown ab 11. Januar 2021

Da die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus noch nicht zu der erhofften Senkung der Infektionszahlen geführt haben, werden die zunächst bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert und zugleich auch verschärft. Darauf haben sich am 5. Januar 2021 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Rahmen einer Videoschaltkonferenz geeinigt.

06. Januar 2021von Dr. jur. Volker Steves

Der Beschluss, welcher für seine Wirksamkeit noch in NRW-Landesrecht umgesetzt werden muss, sieht in Erweiterung der bisherigen Beschlüsse u.a. vor, dass private Zusammenkünfte nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind und dass Betriebskantinen geschlossen werden müssen, sofern die Arbeitsabläufe dies zulassen.

Der Beschluss sieht auch vor, dass in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen können, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Eine entsprechende Maßnahme erlangt für den Berufsstand dann eine besondere Relevanz, wenn die Distanz zwischen der Baustelle und dem Wohnort der Planerin oder des Planers größer als 15 km ist. In einem solchen Fall muss die Planerin oder der Planer gegenüber der Behörde einen triftigen Grund nachweisen können. Hier bietet sich an, die Planerin oder den Planer mit einem „Passierschein“ auszustatten. Ein Muster dafür finden Sie hier.

Sobald in NRW die Coronaschutzverordnung an den gemeinsamen Beschluss des Bundes und der Länder angepasst worden ist, werden wir Sie informieren.
Der Beschluss ist hier abrufbar.

 

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