EnEV-UVO

Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung

Die Zuständigkeit für die Überwachung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird auf Landesebene geregelt. In der im Dezember letzten Jahres überarbeiteten „Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)“ wird der Vollzug in NRW geregelt. Die Verordnung wurde an die neue Rechtslage angepasst, alle Regelungen zum Vollzug der EnEV 2009 für Errichtung und die bauliche Änderung von Gebäuden wurden zusammengefasst.

03. Februar 2010von li

Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden wurde in Folge der neuen Regelungen in der EnEV erweitert. Sie können nun Bescheinigungen über die energetische Inspektion von Klimaanlagen und Unternehmerbescheinigungen für Arbeiten in oder an Gebäuden verlangen und sind durch den Bezirksschornsteinfegermeister bei Versäumnissen der Eigentümer zu unterrichten. Aufgrund häufiger Rückfragen von Bauaufsichtsbehörden und von Planern wird durch eine Klarstellung der Vorrang der Regelung der Bauordnung gegenüber der EnEV-UVO verdeutlicht. Dies heißt, dass die Nachweise bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bestimmten Nebenanlagen nicht durch staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt oder geprüft sein müssen. Die Formulare der EnEV-UVO wurden ebenfalls überarbeitet. 

Die EnEV-UVO ist in der aktuellen Fassung in der Rubrik „Mitglieder - Gesetze/Verordnungen“ einsehbar. Es ist vorgesehen, die aktuellen Formulare über ein update in das Softwareprogramm „forma“ als Sachverständigen- bzw. Unternehmerbescheinigungen einzustellen.

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