„Verschärfte“ Coronaschutzverordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft

Angesichts des exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen hatten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13.12.2020 beschlossen, die bisher verhängten Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens („Lockdown light“) über den 20.12.2020 hinaus zu verlängern und teilweise zu verschärfen. Der gemeinsame Beschluss ist inzwischen in NRW in Landesrecht umgesetzt worden; die Anpassung der Coronaschutzverordnung (=CoronaSchVO) ist erfolgt. Die neuen Regelungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021.

15. Dezember 2020von Dr. jur. Volker Steves

Die berufliche Tätigkeit der Architektinnen und Architekten ist von den Verschärfungen nicht unmittelbar betroffen.  Insbesondere ist der Betrieb von Architekturbüros und Baustellen unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen weiterhin erlaubt.

Von besonderem Interesse ist  § 1 Abs. 4 CoronaSchVO , der unverändert wie folgt wörtlich lautet:
„Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihn vergleichbaren Personen besteht. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 zu tragen; dies gilt vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, betrieblicher Infektionsschutzkonzepte oder konkreter behördlicher Anordnungen nicht am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Im Übrigen richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen. Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.“

Für die „Arbeitswelt“ der Architektinnen und Architekten bedeutet dies, dass vor allem die Coronaschutzverordnung und die SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums zu beachten sind.

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