BauO NRW

Am 1. Januar 2024 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“ in Kraft getreten. Mit der Novellierung der BauO NRW sind umfangreiche Änderungen verbunden. Ein Überblick über die tiefgreifenden Änderungen - in chronologischer Reihenfolge.

Abstandsflächen § 6 BauO NRW 2018

Im Rahmen der Novellierung werden Anlagen zur Förderung erneuerbarer Energien, Wärmepumpen und der Ausbau des Mobilfunknetzes deutlich privilegiert. Künftig werden Windenergieanlagen nur noch mit 30 Prozent ihrer größten Höhe zur Berechnung der Abstandsflächen herangezogen.

Antennen und ihre Masten im Außenbereich sind mit Einführung der Novelle mit einer Mastbreite von 1,50 m und bis zu 50 m Höhe von den Vorgaben des Absatz 1, Satz 2 ausgenommen.

Wärmepumpen und ihre Einhausungen sind nach Absatz 8 der Novellierung nun mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die Gesamtlänge der privilegierten Bebauungen wird von 15 m auf insgesamt 18 m zu allen Nachbargrenzen erhöht.

Neu eingeführter § 42 a Solaranlagen

Auf dafür geeigneten Dachflächen von Wohngebäuden müssen künftig Solaranlagen errichtet werden. Näheres wird hierzu durch die noch ausstehende Rechtsverordnung geklärt werden. Ausnahmen bilden lediglich kleine Dachflächen, die Flächen von Behelfsbauten und untergeordneten Gebäuden sowie von fliegenden Bauten.

Für Nichtwohngebäude gelten die Vorschriften seit dem 1. Januar 2024.

Erleichterungen für den Bestand in den §§ 39 und 47 BauO NRW

Durch die Änderung des § 39 Absatz 4 -Aufzüge wird künftig die Errichtungspflicht bei nachträglichem Ausbau oder Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse ausgesetzt.

Absatz 2 des § 47 -Wohnungen wird gestrichen und lässt nun auch Wohnungen in reiner Nordlage zu.

Alternative Solarpflicht für Anlagen mit mehr als 35 Stellplätzen im § 48 Absatz 1a

Die Änderung erlaubt es, bei für Solaranlagen geeignete Flächen, die einem Nichtwohngebäude dienen, auch eine Kompensation durch die Anpflanzung von mindestens einem Laubbaum je 5 Stellplätzen vorzunehmen.

Erweiterung der Genehmigungsfreistellungen nach § 63 BauO NRW 2018

Die Ausweitung der genehmigungsfrei gestellten Gebäudeklassen im Bereich von Bebauungsplänen, nun von Gebäudeklasse 1 bis 4, verschiebt auch hier die Verantwortlichkeit zur Einhaltung aller Bau- und Nebenrechtlichen Vorschriften auf die Planerinnen und Planer. Das bedeutet auch hier eine erhöhte Sensibilität, um repressives Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden zu vermeiden. Allerdings besteht auch weiterhin die Möglichkeit, wahlweise in einem reguläres Bauantragsverfahren prüfen zu lassen.

Reduzierter Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64

Der Prüfkatalog nach Absatz 1 wird auf die Paragrafen 4, 6, 48 und 49 reduziert. Dies bedeutet eine höhere Eigenverantwortlichkeit in der Planung und Ausführung für die Paragrafen 8 -nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze, 9 -Gestaltung, 10 -Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten sowie 47 Absatz 4 -barrierefreie Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5. Besonders im Hinblick auf repressiven Möglichkeiten der Bauaufsichtsbehörden ist hier nun eine erhöhte Sensibilität für die einreichenden Planerinnen und Planer gefordert.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau NRW eine ausführliche Synopse erstellt, in der die Änderungen en detail nachvollziehbar sind und Erläuterungen zu den Intentionen gegeben werden. Die Synopse ist hier als PDF-Dokument abrufbar.

Fragen zur Landesbauordnung oder zu Planungsproblemen beantwortet die technische Beratung der AKNW, die sich über die Bereiche Normungswesen, Wohnungsbauförderung, barrierefreies Bauen, Wettbewerbe und Vergabe, Kostenermittlung, Baupreisstatistik, EDV-Programme erstreckt.

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