Corona und die Regeln in NRW: Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO)

Nach dem Infektionsschutzgesetz ist das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium (MAGS) zuständig, wenn es darum geht, Maßnahmen des Gesundheitsschutzes landesweit anzuordnen.

26. März 2020von Stand: 28.03.2020, Autor: FHa

Diese Maßnahmen werden u.a. durch Rechtsverordnungen (RVO) verfügt und finden sich hier: www.mags.nrw/coronavirus

 

Die aktuellste RVO des MAGS – die CoronaSchVO - datiert vom 22.03.2020 und soll am 20.04.2020 außer Kraft treten (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354).

 

Aus Sicht des Berufsstandes ist insbesondere hervorzuheben:

  • Das Betreiben von Architekturbüros (Dienstleistungen i.S.d. § 7 CoronaSchVO) ist weiterhin erlaubt, sofern die erforderlichen Vorkehrungen zu Infektionsschutz und Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und – soweit als möglich - zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern getroffen werden. Entsprechendes gilt für das Betreiben von (Bau-) Handwerksbetrieben, vgl. § 7 CoronaSchVO. Dem entsprechend sind auch Bau- und Gartenbaumärkte für Handwerker und Gewerbetreibende weiter geöffnet, damit die Versorgung mit Baumaterial gesichert ist, vgl. § 5 Abs. 3 CoronaSchVO.
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind zwar grundsätzlich untersagt, vgl. § 12 Abs. 3 CoronaSchVO. Ausgenommen sind aber u.a. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen Gründen. So ist es bspw. weiterhin erlaubt, wenn ein Architekt mit einem Auftraggeberehepaar (drei Personen) eine Bestandsimmobilie besichtigt, um diese eventuell zu erwerben und umzunutzen. Erlaubt ist auch die Abnahme von Gewerken, wenn mehr als zwei Personen anwesend sind. Nicht erlaubt ist bspw. das „Feierabendbier“ auf der Baustelle oder das Richtfest, jedenfalls, wenn mehr als zwei Personen anwesend sind.
  • Erlaubt ist auch der Betrieb einer Baustelle und der Aufenthalt auf einer Baustelle zur Bauüberwachung. Es versteht sich, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu Infektionsschutz und Hygiene zu treffen sind. Das gilt auch – jedenfalls soweit als möglich – für den Mindestabstand von 1,5 Metern. Wenn das nicht möglich ist – etwa bei händischem Transport von schwerem Material durch mehrere Bauhandwerker – kann der Mindestabstand unterschritten werden. Welche Pflichten den Bauleiter im öffentlich-rechtlichen Sinne, § 56 Abs. 1 BauO NRW, dabei treffen, wird auf der gemeinsamen Informationsseite der Architektenkammern der Länder und der Bundesarchitektenkammer ausführlich dargestellt (https://www.bak.de/architekten/coronavirus/rechtliche-hinweise/). Die dortigen Ausführungen zum Bauleiter im öffentlich-rechtlichen Sinne erfolgen zwar in erster Linie am Beispiel der Landesbauordnung Baden-Württemberg, sind aber grundsätzlich auf die Rechtslage NRW übertragbar.
  • Auch der öffentliche Personennahverkehr darf weiter betrieben und genutzt werden.
  • Ausgangsbeschränkungen werden nicht verfügt. „Passierscheine“ oder dergleichen sind also nach wie vor nicht nötig, um den Beruf des Architekten oder Stadtplaners auszuüben.

Zu beachten ist aber auch:

Sollten die jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörden (Städte und Gemeinden) weitergehende Maßnahmen treffen – etwa Ausgangsbeschränkungen – gehen diese der CoronaSchVO des Landes vor. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind gehalten, Verstöße gegen diese Rechtsverordnung mit einer Geldbuße von mindestens 200 € zu ahnden. Manche Verstöße gegen die CoronaSchVO werden sogar als Straftaten behandelt. Den kompletten Straf- und Bußgeldkatalog finden Sie u.a. hier: https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots.

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