Neuer Praxishinweis zum Barrierefreikonzept

Mit dem Inkrafttreten des § 9a BauPrüfVO NRW sind neue Aufgaben entstanden. Seit 1. Januar 2020 sind im Baugenehmigungsverfahren für neu zu errichtende, öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die zugleich große Sonderbauten im Sinne von § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind, Konzepte Pflicht, in denen die Barrierefreiheit nachgewiesen wird. Eine erläuternde Verwaltungsvorschrift gibt es dazu jedoch nicht.

17. März 2020

Ein neuet Praxishinweis der Architektenkammer NRW liefert nun einen Überblick und stellt die Erstellung und Honorierung eines Barrierefrei-Konzeptes gemäß der neuen Verordnung dar. Unter anderem geht es darum, wie die neuen gesetzlichen Anforderungen mit Hilfe der DIN 18040-1 grundsätzlich technisch umzusetzen sind. Zu der Frage, wie die notwendige zusätzliche Bauvorlage gestaltet werden kann, werden Hinweise gegeben. Formale Vorgaben, wie das Konzept zu gestalten ist, bestehen kaum. Die Architektenkammer NRW gibt Tipps zum schriftlichen Erläuterungsbericht und welche baulichen Anforderungen zeichnerisch darzustellen sind.

Der Einführung des Barrierefrei-Konzeptes in die BauPrüfVO war eine kontroverse Debatte vorausgegangen. Zunächst bestand die politische Überlegung, dass die Barrierefreiheit nur von Sachverständigen bescheinigt werden kann. Nach Auffassung der AKNW benötigt das Barrierefrei-Konzept kein Spezialwissen, nachdem mit der Einführung der DIN 18040-1 klar ist, was technisch verlangt wird. Allerdings sind einige Feinheiten zu beachten. So ergibt sich vertraglich besonderer Regelungsbedarf.

In dem Praxishinweis geht es auch darum, wie die Erstellung des Barrierefrei-Konzeptes gesondert vergütet werden kann. Die AKNW setzt sich dafür ein, dass die Erstellung von Barrierefrei-Konzepten generell als Besondere Leistung anerkannt und nicht als Grundleistung der LPH 4 der HOAI eingestuft wird.

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