Auftragsvergabe durch Architekten ohne Vollmacht

01. April 2001von April 2001

Die Architekten L + S wenden sich an die Rechtsberatung der AKNW und schildern folgenden Sachverhalt:"Die Stadt K. hatte uns mit Architektenleistungen für die Erweiterung einer Schule in der Stadt K. beauftragt. Die Stadt K hatte zunächst den Unternehmer G. mit Trockenbauarbeiten beauftragt. Da der Unternehmer G. den vereinbarten Fertigstellungstermin für diese Arbeiten nicht einhielt, entzogen wir ihm den Auftrag. Anschließend beauftragten wir Handwerker H., diese Arbeiten fertig zu stellen. Dabei gingen wir irrigerweise von einer Bevollmächtigung durch die Stadt K. aus. Die Stadt K. widersprach den Arbeiten nicht, sie ließ diese geschehen. Erst nach Fertigstellung der Arbeiten und Bezug des Gebäudes berief sich die Stadt K. auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages mit der Begründung, ihr Einverständnis für die Vergabe der Arbeiten an Handwerker H. nicht erteilt zu haben. Die Stadt weigerte sich, den Handwerker H. für seine Leistungen zu vergüten. Daraufhin hat der Handwerker H. uns als vollmachtlose Vertreter auf Bezahlung der Werkleistung erfolgreich verklagt."RechtslageDie Architekten L. + S. erkundigen sich, ob eine Schadensersatzklage gegen die Stadt K. Aussicht auf Erfolg hat. - Für eine Schadensersatzklage gegen die Stadt K. bestehen Erfolgsaussichten wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. In einem vergleichbaren Fall hat der BGH entschieden, dass der Bauherr vertraglich verpflichtet ist, seinen Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er erkennt, dass der Architekt in der irrigen Annahme einer Bevollmächtigung einen Unternehmer mit Bauarbeiten beauftragt hat (BGH, Urteil vom 26.04.2001, NJW 2001, S. 3184). Wie bei jedem Schuldverhältnis treffen auch die Parteien eines Architektenvertrages wechselseitige Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die von wesentlicher Bedeutung sind für den Vertragspartner und dieser nicht erkennt oder unzutreffend würdigt.Nach diesen Grundsätzen hätte die Stadt K., sobald sie erkannte, dass die Architekten L. + S. irrigerweise von einer Bevollmächtigung ausgingen, sie unverzüglich informieren und aufklären müssen, um einen Schaden möglichst gering zu halten. Die Stadt K. durfte die Arbeiten durch Handwerker H. nicht einfach geschehen lassen, wenn sie nicht beabsichtigte, die Arbeiten als vertragliche Leistung anzunehmen und zu vergüten.

Teilen via