Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten

01. Mai 2002von Mai 2002

Nach der geltenden Rechtslage haben Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in Nordrhein-Westfalen nur eine sogenannte "eingeschränkte Bauvorlageberechtigung".Die Landesbauordnung sieht in § 70 Abs. 3 Nr. 4 folgende Regelung vor:Bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.Die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift erläutert die Regelung folgendermaßen:Im Zusammenhang mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten (§ 1 Abs.2 BauKaG NRW) umfasst die "bauliche Änderung von Gebäuden" die Umgestaltung von Innenräumen einschließlich der Änderung des konstruktiven Gefüges des Gebäudes. Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung umfasst auch Änderungen an Aussenwänden und Dach des Gebäudes, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung von Innerräumen stehen und dieser untergeordnet sind.Dies ist z. B. der Fall, wennDachform und Dachneigung bei Um- und Ausbau des Dachgeschosses geändert werden, nicht jedoch dann, wenn das Dach um ein Geschoss aufgestockt werden soll; am Gebäude Bauteile oder Vorkehrungen angebracht werden sollen, damit Nutzungseinheiten erschlossen oder barrierefrei erreicht werden können, wie z. B. Treppen, Rampen oder Aufzüge, letztere jedoch nur, wenn sie nicht über mehr als zwei Geschosse führen; untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone und vergleichbare Vorbauten sowie Dachgauben angebracht werden.. Für Innenarchitekten bestehen zurzeit drei Möglichkeiten, die sogenannte "uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung" zu erlangen:1. § 70 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW - Ergänzende Hochschulprüfung"Uneingeschränkt" bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung (Anlage) seine Befähigung nachgewiesen hat, Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.Die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift erläutert die Regelung folgendermaßen:Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 3 wird geführt durch Vorlageeiner von einer Architektenkammer ausgestellten Bescheinigung oder des Mitgliedsausweises einer Architektenkammer undeines Zeugnisses über die ergänzende Hochschulprüfung über die Befähigung, Gebäude gestaltend zu planen. Der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Planung von Gebäuden kann geführt werden durch Vorlageeigener Entwürfe oder einer Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers, aus denen Art, Ziel und Umfang der praktischen Tätigkeit eindeutig hervorgehen muss.Der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit bei der Überwachung der Ausführung von Gebäuden wird erbracht durch Vorlage von mindestens drei Bescheinigungen von Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern oder Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, aus denen die Wahrnehmung einer Bauleitertätigkeit für eindeutig bestimmte Gebäude hervorgehen muss.2. § 70 Abs. 3 Nr. 5 BauO NRW - Besitzstandswahrung"Uneingeschränkt" bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 01. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau ist.Die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift erläutert die Regelung folgendermaßen:Absatz 3 Nr. 5 erfasst alle Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur), die nach § 83 a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (G.V. NW. S. 248), - SGV. NW. 260 - bauvorlageberechtigt waren. Sie bleiben uneingeschränkt bauvorlageberechtigt, wenn sie in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.1989 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt haben.Das wiederholte Anerkennen von Bauvorlagen muss nach dieser Vorschrift während des Zeitraumes vom 01.01.1988 bis 31.12.1989 stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Bauvorlagen während dieses Zeitraumes kontinuierlich eingereicht worden sein müssen. Es kommt vielmehr darauf an, dass Bauvorlagen nicht nur gelegentlich gefertigt wurden, sondern dass das Anerkennen von Bauvorlagen durch Unterschrift einen Schwerpunkt in der Berufsausübung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers vor dem 01.01.1990 gebildet hat. Es genügt nicht, wenn die formalen Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung nach der BauO NW 1970 vorliegen, von dieser Berechtigung aber kein Gebrauch gemacht wurde.3. Eintragung in die Liste der Architektinnen und ArchitektenJedermann ist berechtigt, einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Architektinnen und Architekten zu stellen. Soweit der Antragsteller kein Diplom auf dem Gebiet der Architektur besitzt oder Lehrer an einer deutschen Hochschule ist oder eine andere gleichwertige Verwaltungsausbildung besitzt, kommt eine Eintragung gemäß § 4 Abs. 4 BauKaG NW in Betracht:Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a) bis c) und Satz 2 oder des Absatzes 3 Buchstabe a) erfüllen (d.h. kein Diplom bzw. entsprechende andere Ausbildung), werden in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder vom für das Architektenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.Nach dieser Vorschrift kann ein Bewerber eingetragen werden, wenn er nachweist, dass er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat.Der geforderte Nachweis setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber seit mehreren Jahren auf dem Gebiet der Architektur praktisch tätig ist.Der Sachverständigenausschuss, dem der Antrag auf Eintragung gemäß § 4 Abs. 4 BauKaG NW zur Begutachtung vorzulegen ist, kann von dem Bewerber unter Umständen verlangen, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Anhörung durch die Lösung einer Stegreifaufgabe in einer Klausur unter Beweis stellt. Auf Antrag des Antragstellers muss der Sachverständigenausschuss diesem hierzu Gelegenheit geben.Mindestens drei und höchstens fünf Projekte sollen durch die entsprechenden Planungsunterlagen vollständig belegt (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und zum Verständnis notwendige Schritte sowie eine Kurzbeschreibung der Gestaltungsabsicht) und geeignet sein, die besondere Qualität der Leistungen darzustellen. Die Planungsunterlagen sollen auf DIN A 4 gefaltet zusammen mit evtl. Fotos des ausgeführten Projektes in einer Präsentationsakte vorgelegt werden. Für jedes der eingereichten Projekte ist neben der selbständigen und eigenverantwortlichen Erstellung auch die Urheberschaft des Bewerbers zweifelsfrei zu belegen. Für Planunterlagen, die in einer abhängigen Tätigkeit erstellt worden sind, ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, die den Umfang der selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit für die vorgelegten Planungsunterlagen bestätigt.Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Problematik haben, stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.Weitere Fragen beantworten wir gerne unter: AKNW, Zollhof 1 , 40221 Düsseldorf, Telefon: 0211/49 67-0

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