BGH und energetische Sanierung: Duldungspflicht des Nachbarn

Architektin A wendet sich an die Architektenkammer NRW mit der folgenden Frage: „Ich bin mit der energetischen Sanierung einer Bestandsimmobilie beauftragt. Die Giebelwand des Mehrfamilienhauses meines Bauherrn steht direkt an der gemeinsamen Grenze zu einem Nachbargrundstück, auf welchem sich in einem Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze ebenfalls ein Mehrfamilienhaus befindet. Meine Planung sieht vor, unter Berufung auf § 23 a Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) eine Außendämmung an der Giebelwand vorzunehmen. Bei dieser Vorgehensweise würde die um die Außendämmung verstärkte Giebelwand wenige Zentimeter in das Nachbargrundstück hineinragen. Der Nachbar ist nicht bereit, diese Maßnahme zu dulden, und beruft sich auf § 912 BGB, wonach ein Nachbar einen Überbau nur zu dulden hat, wenn dem Eigentümer eines Grundstücks im Hinblick auf den Überbau weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Hat in dem von mir betreuten Bauvorhaben der Nachbar eine Duldungspflicht?“

03. Januar 2022von Dr. Volker Steves

Ja, sofern die Voraussetzungen des § 23 a Nachbarrechtsgesetz NRW erfüllt sind. Gemäß § 23 a Abs. 1 NachbG NRW hat der Nachbar die Überbauung zu dulden, wenn

  • die Baumaßnahme an einem bestehenden Gebäude der Wärmedämmung dient,
  • eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann, und
  • die Überbauung die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen,
    wenn die Grenze um mehr als 0,25 m überbaut wird.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 12.11.2021 – AZ: V ZR 115/20 – zu dem Verhältnis des § 23 a NachbG NRW zu § 912 BGB geäußert und entschieden, dass § 23 a NachbG NRW nicht unwirksam ist, obwohl dort abweichend von § 912 BGB eine Pflicht des Nachbarn im Hinblick auf die energetische Sanierungsmaßnahme und somit auf einen vorsätzlichen Überbau angeordnet wird. Indem der Landesgesetzgeber für die Sonderkonstellation der energetischen Sanierung eine Duldungspflicht statuiert, verstoße er nicht gegen die vorrangige Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, welche dem Bund für das private Nachbarrecht als Teil des Bürgerlichen Rechts grundsätzlich zustehe. § 23 a NachbG NRW sei als eine „andere Vorschrift“ im Sinne des Regelungsvorbehalts des Art. 124 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu qualifizieren, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften „unberührt“ bleiben, „welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbauch bestimmten Beschränkungen unterwerfen“.

§ 912 BGB und § 23 a NachbG NRW verfolgten unterschiedliche Regelungszwecke. Während § 912 BGB der Verhinderung der „Zerstörung wirtschaftlicher Werte“ diene, verfolge § 23 a NachbG NRW den Zweck der Energieeinsparung und der Verminderung der Treibhausgasemissionen. Angesichts dieser unterschiedlichen Zwecksetzung könne sich der Landesgesetzgeber auf Art. 124 EGBGB berufen. Eine Gesetzgebungskompetenz liege vor.

Praxishinweis

Eine dem § 23 a NachbG NRW ähnelnde Regelung sehen die Nachbargesetze der meisten Bundesländer vor. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil einen in der Literatur intensiv geführten Streit zur Wirksamkeit dieser Vorschrift entschieden. Dies ist erfreulich: Für Planerinnen und Planern herrscht jetzt diesbezüglich Rechtssicherheit, und sie können nunmehr dem Bauherrn die Möglichkeit einer energetischen Sanierung mittels Außendämmung unter den in § 23 a NachbG NRW genannten Voraussetzungen vorschlagen, ohne den erfolgreichen Widerspruch des Nachbarn im Sinne von § 912 BGB fürchten zu müssen.

Selbstverständlich werden Planerinnen und Planer auch stets das öffentliche Baurecht im Auge behalten müssen und dort insbesondere die Frage, ob überhaupt an die Grenze gebaut werden darf. Wenn Abstandsflächen eingehalten werden müssen, ist u.a. auf § 6 Abs. 7 BauO NRW 2018 hinzuweisen. Danach bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn sie u. a. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen.

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