Ermittlung der Wohnfläche

01. Mai 1997von hp/li, Mai 1997

Der BGH hat in seinem Urteil v. 11. Juli 1997 (AZ V ZR 246/96) festgestellt, daß die Wohnfläche in Anlehnung an die seit 1983 zurückgezogene DIN 283 oder gemäß der II. Berechnungsverordnung ermittelt werden kann. Dem zitierten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Streitparteien hatten einen Vertrag geschlossen, der den Erwerb einer Dachgeschoßwohnung "von ca. 78 qm Wohnfläche" zum Gegenstand hatte. Die Veräußerer wußten, daß in den Prospektunterlagen als Wohnfläche die Grundfläche der Dachgeschoßwohnung angegeben war. Beim Aufmaß der fertiggestellten Wohnung kamen die Käufer zu dem Ergebnis, die Wohnung sei - unter Berücksichtigung der Dachschrägen - lediglich 68,4 qm groß und begehrten daher eine Minderung des Preises, was von den Beklagten zurückgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Einigung dahingehend, nach welcher Methode die Wohnfläche zu ermitteln war, hatte nicht stattgefunden.

Der BGH führt hierzu aus, daß sich kein allgemeiner Sprachgebrauch des Begriffes "Wohnfläche" entwickelt habe. Der Begriff sei deshalb auslegungsbedürftig. Hierzu dürfe auch eine festgestellte Verkehrssitte berücksichtigt werden. Durch Untersuchung der Gepflogenheiten örtlicher Maklerfirmen wurde von einem Gutachter festgestellt, daß die Berechnung der Wohnfläche ortsüblich in Anlehnung an die zurückgezogene DIN 283 erfolge. Die Gültigkeit der DIN 283 sei für die Bildung einer Verkehrssitte unbeachtlich.

Für die praktische Tätigkeit bedeutet dies die Notwendigkeit, die Begriffe "Grundfläche" und "Wohnfläche" klar voneinander zu unterscheiden. Während die Grundfläche nach DIN 277 zu ermitteln ist, kann die Wohnfläche nach Vereinbarung mit dem Bauherrn weiterhin "in Anlehnung" an die DIN 283 oder gemäß der II. Berechnungsverordnung berechnet werden.

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