Fortbildung als Berufspflicht

Architekt A. wendet sich mit folgenden Fragen an die Rechtsabteilung der AKNW: „Ich bin seit kurzem Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und habe gelesen, dass ich mich regelmäßig fortbilden muss. Was muss ich hierbei beachten? Was passiert, wenn ich mich in einem Jahr nicht fortgebildet habe? Wie hoch sind die vom Berufsgericht verhängten Geldbußen? Kann ich auch aus der Kammer ausgeschlossen werden?“

10. Februar 2020von Christiane Terhardt

Die Pflichtfortbildung für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist gesetzlich in § 22 Abs. 2 Nr. 4 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) und der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (FuWO) geregelt. Danach sind Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beruflich fortzubilden.

Gemäß § 5 FuWO müssen sie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden durch Teilnahmebescheinigungen nachweisen, aus denen Trägerschaft, Teilnahme und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht. Bei jährlich zehn Prozent der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass wird festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen ist. Bei der Auswahl der Fortbildung sollte darauf geachtet werden, dass es sich um eine von der Architektenkammer NRW zuvor anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht, das Fachwissen der Architektinnen und Architekten auf dem neuesten Stand zu halten, dienlich ist (vgl. Landesberufsgericht für Architekten, Urteil vom 26.04.2012, Az.: 6s A 689/10.S).

Wenn eine Fortbildung versäumt wurde, kann diese im folgenden Halbjahr nachgeholt werden. Falls die Fortbildung nicht nachgewiesen werden kann, wird ein berufsrechtliches Verfahren bei dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden vom Berufsgericht durch Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldbußen geahndet.

Mit Beschluss vom 31.01.2019 hat das Berufsgericht die Geldbußen bei Erstverstößen gegen die Fortbildungspflicht erhöht. Erstverstöße werden statt einer Geldbuße von 300 Euro nunmehr mit einer Geldbuße von 600 € geahndet. Das Berufsgericht hat hierzu ausgeführt: „Im letzten Jahrzehnt hat das Berufsgericht Erstverstöße gegen die Fortbildungspflicht mit 300 € geahndet. Dieser Betrag ist mit Rücksicht auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits sowie die für Verstöße gegen Fortbildungspflichten im vergleichbaren Umfang in anderen Bundesländern verhängten Sanktionen andererseits nicht mehr zeitgemäß.“ (vgl. Beschluss des Berufsgerichts vom 31.01.2019, AZ: 32 K 8518/18.S).

Im Wiederholungsfall wird die Geldbuße nach gängiger Rechtsprechung des Berufsgerichts auf 1.200 € verdoppelt. Der dreimalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht wird mit 3.000 € geahndet. Der viermalige Verstoß kann zu einer Löschung des Architekten aus der Architektenliste und der Verhängung einer Sperrfrist zur Wiedereintragung in die Architektenliste führen. Hiervon hat das Berufsgericht bereits Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Berufsgerichts vom 12.10.2017, AZ: 32 K 6610/17.S).

Es sollte daher schon im eigenen Interesse auf die Einhaltung der Fortbildungspflicht geachtet werden. Wie die Höhe der vom Berufsgericht verhängten Geldbußen zeigt, kann eine bewusste Umgehung der Einhaltung der Fortbildungspflicht teuer werden.

Praxis-Hinweis: Die Fortbildungspflicht stellt eine Berufspflicht der Kammermitglieder dar. Weitere Informationen enthält der zu diesem Thema erstellte Praxishinweis Nr. 23 „Verpflichtende Fortbildung“, der hier eingesehen werden kann.

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