Honoraranspruch für Korrekturen an Vorleistungen Dritter

01. September 2002von Lg, September 2002

Architekt A.wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der AKNW:„Mein Bauherr B. hatte ein Bauunternehmen mit der Planung einer Reihenhausanlage in Nordrhein-Westfalen beauftragt. Das Bauunternehmen hatte dem Bauherrn die Pläne erstellt. Da der Bauunternehmer jedoch in Nordrhein-Westfalen nicht bauvorlageberechtigt war, hat der Bauherr mich als Architekten damit beauftragt, die Pläne bei der zuständigen Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. Wir vereinbarten ein Honorar auf der Grundlage der Leistungsphase 4 des §15 HOAI.Bei Überprüfung der Pläne stellte ich Mängel fest, die zur Folge gehabt hätten, dass die Planung nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Ich nahm daraufhin die erforderlichen Änderungen an der Entwurfsplanung vor und beseitigte die Mängel, ohne vorab meinen Bauherrn davon in Kenntnis zu setzen. Die geänderten Pläne ließ ich dann den Bauherrn unterzeichnen, und reichte sie zur Genehmigung ein. Nach antragsgemäßer Erteilung der Baugenehmigung erstellte ich dem Bauherrn eine Honorarschlussrechnung in Höhe des vereinbarten Honorars für die Leistungsphase 4 aus §15 HOAI und eines anteiligen Honorars aus der Leistungsphase 3. Der Bauherr weigert sich, letzteres zu zahlen mit der Begründung, er hätte mir für die Entwurfsplanung keinen Auftrag erteilt. Im übrigen hätte er bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Pläne den Planverfasser oder einen Dritten zur Mangelbeseitigung beauftragt, keinesfalls aber mich.“Architekt A. will nun wissen, ob der Bauherr zu Recht die Zahlung verweigert. Der Bauherr verweigert zu Unrecht die Zahlung des Resthonorars. A. sollte nach dem Inhalt des Vertrages alles Erforderliche tun, um die Baugenehmigung zu erlangen. Hiervon war auch die Entwurfsplanung erfasst, sofern es denn erforderlich sein würde. Eine Verpflichtung des Architekten, den Bauherrn auf die Mängel der vorgelegten Entwurfsplanung hinzuweisen, bestand nicht. Auch brauchte er ihm keine Gelegenheit zu geben, die Mängel vom Planverfasser oder anderen abstellen zu lassen, bevor er selbst tätig wurde. Dadurch, dass der Bauherr seine Unterschrift unter die geänderten Pläne geleistet hat, hat er die Entwurfsplanung gebilligt.Im Ergebnis steht damit fest, dass der Bauherr eine Kürzung des Resthonoraranspruchs nicht vornehmen kann. Der Architekt kann seinen Zahlungsanspruch erfolgreich geltend machen. (Vgl. auch OLG Braunschweig, Urt. v. 27.06.2002 – 8 U 135/00.)Der Fall ist von großer praktischer Relevanz, da es sehr häufig vorkommt, dass Architekten oder andere Planer, aufbauend auf der Vorleistung anderer, Teilleistungen erbringen müssen. Oft stellt sich dann die Frage, wie man sich verhält, wenn Mängel in der Vorleistung zutage treten. Ist man verpflichtet, auf die Mängel hinzuweisen, oder ist eine stillschweigende Mängelbeseitigung möglich? Wie wirkt sich dies auf das Honorar aus?Mit den obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidung wird deutlich, dass eine besondere Hinweispflicht nicht besteht und insbesondere das Honorar nicht gekürzt werden darf. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, dies vor Erbringung der erforderlichen Änderungen an Vorleistungen verbindlich und zweifelsfrei zu klären. Das gilt für den zusätzlichen Aufwand einerseits als auch für die Vergütungsfrage andererseits.

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