Leistungserbringung des Architekten „auf Abruf“

11. Januar 2012von 11.01.2012, te

Wer muss den Umfang eines Architektenvertrages „auf Abruf“ beweisen, wenn es zu einem Bauschaden gekommen ist? Das OLG Koblenz (Urteil vom 11.05.2010, 11 U 823/08) hat sich mit einem derartigen Fall befasst:  

Architekt (A) wurde vom Bauherrn (B) mündlich mit der Genehmigungsplanung für die Sanierung eines Altbaus beauftragt. Der Umfang der weiteren Beauftragung war unter den Parteien strittig. In der Folgezeit kam es zu einem Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen, nicht ausreichend isolierten Heizungsanlage. B erhebt Klage gegen A auf Zahlung von Schadensersatz. Er meint, er habe A sowohl mündlich mit der Planungsdurchführung hinsichtlich der Heizungsanlage und des Heizungsraumes und zudem auch mit der Bauüberwachung beauftragt. Dies belegte B durch Grundrisszeichnungen des A hinsichtlich des Heizungsraumes und der Benennung des A gegenüber dem Bauamt als Bauleiter. A bestreitet diese Vereinbarungen. Er sei nur mit der Stellung eines Bauantrages beauftragt worden. Des Weiteren habe er lediglich „auf Abruf“ nach Stundenaufwand beauftragt werden sollen. Diesbezüglich legte er Stundenabrechnungen vor, mit denen weder eine Ausführungsplanung noch eine Bauüberwachung abgerechnet wurden.

A ist vor Gericht erfolgreich! Die Klage des B auf Zahlung von Schadensersatz wird abgewiesen. Die Beweisaufnahme ergab, dass B nicht beweisen konnte, dass A mit Planungsleistungen der Heizungsanlage und mit der Bauüberwachung beauftragt war. Die von A gefertigten Grundrisszeichnungen stellen nach Feststellung des Gerichts keine der Leistungsphase 5 entsprechende, maßstabgetreue und detaillierte Ausführungsplanung dar. Die Beweiserhebung ergab ferner, dass A gegenüber dem Bauamt nur zur Kosteneinsparung als Bauleiter benannt wurde. Zwischen den Parteien sei lediglich vereinbart worden, dass A „auf Abruf“ tätig werden sollte und diese Tätigkeiten auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden sollten.

Praxisempfehlung

Trotz dieser günstigen Entscheidung sollten Tätigkeiten „auf Abruf“, die ggf. auch sporadische Baustellenbesuche beinhalten können, als erhebliches Haftungsrisiko betrachtet werden, insbesondere, wenn es zu einer haftungsauslösenden „faktischen Bauüberwachung“ kommt. Ganz abzuraten ist davon, sich aus Gründen der „Kosteneinsparung“ als Bauleiter benennen zu lassen.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Beauftragung von Architektenleistungen liegt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zwar grundsätzlich beim klagenden Bauherrn. Dennoch sollte der Architekt es vermeiden, sich solchen unnötigen Haftungsrisiken auszusetzen, indem er darauf hinwirkt, dass Verträge, aus denen Inhalt und Umfang der Leistungen ersichtlich sind, schriftlich abgeschlossen werden. Formulierungshilfen sieht die Orientierungshilfe zur Erstellung eines Architektenvertrages von der Architektenkammer NRW vor, die bei der Geschäftsstelle angefordert werden kann.

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