Man kann sich auf nichts verlassen - oder doch?

Architektin A. wendet sich mit folgender Frage an die Kammer: „Meine Bauherren haben mich damit beauftragt, ein denkmalgeschütztes Objekt zu sanieren und zu einem hochwertigen Wohngebäude umzubauen. Dabei legen beide Wert auf eine konsequente Ausführung mit ökologischen Materialien. Bei der Ausschreibung der Malerarbeiten hatte ich daher vorgegeben, dass die Holzbalken im Wohnbereich zweimal mit Hartwachsöl gestrichen werden sollen. Bis gestern ging ich auch davon aus, dass dies geschehen ist, zumal ich den Malerbetrieb als durchaus zuverlässig kenne. Heute aber haben die Bauherren vor Ort eine leere Dose Bläueschutzgrund gefunden. Sie verdächtigen den Maler, dieses Mittel anstelle des Hartwachsöls eingesetzt zu haben, und befürchten negative baubiologische Folgen für die Innenraumluft. Sie haben angekündigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und ggf. auch mich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen, weil ich das eingesetzte Material vorab nicht geprüft hätte. - Wäre ich zu einer solchen Überprüfung verpflichtet gewesen?“

06. Januar 2021von Dr. Sven Kerkhoff

In dieser Konstellation: Nein. Hier geht es – anders als in vielen anderen Fällen – nicht um die Frage, ob es sich bei der Aufbringung des Hartwachsöls um eine nicht überwachungspflichtige handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, was anzunehmen sein dürfte. Vielmehr steht im Fokus, ob der Einsatz des vorgegebenen Materials von der Architektin vorab zu prüfen gewesen wäre.

Zwar obliegt es der Architektin, darüber zu wachen, dass nur geeignete Stoffe und Bauteile verwendet werden (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., Rz. 314 zu § 34). Sind aber die geeigneten Materialien ausgewählt und vorgegeben worden, darf sie sich im Regelfall darauf verlassen, dass deren Verwendung und technische Ausführung korrekt erfolgt (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 14. Aufl., Rz. 246 zu § 34). Das OLG Köln hat daher in einem erst jüngst rechtkräftig gewordenen Urteil zu einer vergleichbaren Konstellation klargestellt:

„Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besondere Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstrichs kann sich der Architekt regelmäßig verlassen. Eine Überwachungspflicht für solche Selbstverständlichkeiten kann nur angenommen werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Unternehmer die Vereinbarung einhalten werde, weil sie vom üblichen Ablauf abweicht oder der Unternehmer erkennbar unzuverlässig ist“ (OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2016 – 11 U 21/15; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - VII ZR 270/16).

Praxistipp:

Die Formulierung in der OLG-Entscheidung zeigt zugleich, dass es durchaus Konstellationen geben kann, in denen auch die Prüfung des zum Einsatz gebrachten Materials geschuldet wird. Sei es, weil Zweifel an der Zuverlässigkeit des ausführenden Unternehmens bestehen, oder weil es sich um ein besonderes Material handelt. Dann kann es im Einzelfall sogar geboten sein, sich erforderliche Prüfbescheide oder Gütezertifikate des Herstellers vorlegen zu lassen (vgl. OLG Naumburg, BauR 2006, 554).

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