Nachprüfung eines VOF-Vergabeverfahrens

01. April 1998von hp, April 1998

Erfolgreich – aber dennoch unbefriedigendIm vergangenen Jahr hat ein nordrhein-westfälisches Landschaftsarchitekturbüro die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens eingeleitet. Das Büro war in der Sache erfolgreich, d.h., die Rechtswidrigkeit des Verfahrens wurde festgestellt – auf Grund der derzeitigen Rechtslage ändert das jedoch nichts an der rechtswidrigen Vergabe durch die öffentliche Hand.Im Frühjahr 1997 nahm das Büro an einem Vergabeverfahren der Stadt Waren (Müritz) gemäß der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG teil.5 Wochen nachdem die aufwendigen Bewerbungsunterlagen form- und fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingegangen waren, erhielt man einen Bescheid darüber, daß man nicht in den Kreis der Bieter aufgenommen wurde, da sich die Stadt Waren für andere Bewerber (12) entschieden hatte, die „ortsansässig" waren. Da die „Ortsansässigkeit" in einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren kein Vergabekriterium sein kann, legte das Büro im Juni 1997 bei der für die Vergabeüberwachung zuständigen Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Beschwerde ein. Ende November 1997 teilt der Vergabeüberwachungsausschuß dem Büro seine Entscheidung mit. Der Tenor der Entscheidung lautet: 1. Nach Prüfung der vorliegenden Vergabeunterlagen ist festzustellen, daß die Durchführung der Vergabeverfahren fehlerhaft ist.2. Das Vergabeverfahren ist zu beanstanden. Die Stadt Waren (Müritz) wird aufgefordert, bei zukünftigen Vergabeentscheidungen die Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie (jetzt VOF) korrekt anzuwenden. In der Begründung führt der Ausschuß aus, daß das Verfahren in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft durchgeführt wurde. Sowohl die gewählte Verfahrensart war falsch, als auch bei der Auswahl der Bewerber wurde eine fehlerhafte Ermessensausübung der Stadt festgestellt. Der Ausschuß mußte auch mitteilen: „Da der Zuschlag bereits erteilt wurde, kommt eine Aufhebung der Ausschreibung nicht mehr in Betracht." An diesem Beispiel wird Verschiedenes deutlich: 1. Die derzeitige Rechtslage ist für den im Vergabeverfahrens benachteiligten Bieter mehr als unbefriedigend, da trotz Erfolges in der Sache der rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten bleibt.2. Durch die anstehende Änderung des Vergaberechts muß dieser unbefriedigende Zustand abgeschafft werden. Einerseits sollte in einem vernünftigen Rahmen die Möglichkeit gegeben sein, ein angelaufenes – rechtswidriges - Vergabeverfahren zu stoppen. Ist es andererseits wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, ein bereits weit fortgeschrittenes Verfahren zu stoppen, sollte dem Bewerber zumindest eine angemessen Wiedergutmachung, etwa in Form von Schadensersatz, geleistet werden. Es bleibt abzuwarten, ob dem im zukünftigen Vergaberecht Rechnung getragen wird. Der am 5. September 1997 in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf verbessert unbestreitbar die Position des benachteiligten Bieters. Er enthält jedoch einige Neuregelungen, die sich bereits erheblicher Kritik ausgesetzt sehen. 3. Auch die das Verfahren durchführende öffentliche Hand hat aus Unkenntnis und fehlender Praxis erhebliche Nöte mit der Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Daher sollten ein Architekt, wenn es zu einer rechtswidrigen Benachteiligung gekommen ist, immer ein kommunalaufsichtsrechtliches Vergabeprüfverfahren anstrengen, damit die öffentliche Hand auf diesem Wege zur Einhaltung der Vergabevorschriften „erzogen" wird. Die Geschäftsstelle der AKNW steht jedem Mitglied gerne zur Verfügung, wenn zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahren Fragen bestehen.

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