Planerisches Ermessen und Wirtschaftlichkeit der Leistung

12. September 2018von Dr. Volker Steves, 12.09.2018

Architektin A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Beantwortung folgender Rechtsfrage: In meiner Tätigkeit als Architektin stellt sich mir immer wieder die Frage nach dem Umfang meines planerischen Ermessens.  Darf ich zwischen mehreren planerischen Lösungen wählen, wenn sämtliche Lösungen sowohl den planerischen Vorgaben des Bauherrn als auch den Anforderungen der Technik entsprechen?

Die Antwort lautet: Ja, sofern Sie mit der Wahl nicht gegen die Pflicht zu wirtschaftlicher Planung verstoßen – wie das OLG Braunschweig in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt hat (vgl. Beschluss vom 16.03.2018 – 8 U 58/17 – kostenfrei abrufbar bei www.iww.de, Abrufnummer 201352).
Der Architekt ist nicht völlig frei in der Wahl der planerischen Lösungen. Er muss sich nicht nur an den planerischen Vorgaben des Bauherrn und den Anforderungen der Technik orientieren, sondern auch an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.

Ein Vertrag ist regelmäßig mangels anderslautender Regelungen dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 – VII ZR 130/07 -  BauR 2009, S. 1611). Eine Planung kann daher auch dann mangelhaft sein, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt (vgl. BGH a.a.O.). Der Planer muss im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auch die wirtschaftlich-finanziellen Gesichtspunkte seines Auftraggebers beachten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 – VII ZR 72/87 – BauR, 1988, S. 734).

Kommen mehrere Planungslösungen in Betracht, dann muss der Architekt unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten „so kostengünstig wie möglich“ bauen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1972 -  VII ZR 197/71). Dieses Gebot geht allerdings nicht so weit, dass er gehalten ist, auch Risiken und Unsicherheiten in der Geeignetheit des Materials einzugehen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., S. 3) Er darf in seiner Planung nur Konstruktionen vorsehen, hinsichtlich derer er völlig sicher ist, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 – VII ZR 309/74 – zit. nach juris, TZ 22). Dies gilt nicht nur für den Architekten, sondern auch für den Fachingenieur.

So betreibt zum Beispiel der Statiker einen nicht erforderlichen Aufwand, wenn er statt mit der Betongüteklasse B 35 mit der Betongüteklasse B 45 plant, die Verwendung der Betongüteklasse B 45 aber weder aus technischen noch aus statischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 – VII ZR 130/07 – BauR 2009, S. 1611). Das Gleiche gilt für den Architekten, der zwecks Sanierung eines undichten Schwimmbades auch die Erneuerung der Beckenköpfe plant, obwohl es ausgereicht hätte, den vorhandenen Fliesenbelag zu entfernen, das Becken mit einer Dichtungsschlämme zu versehen und neu zu verfliesen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., S. 4).

Das planerische Ermessen des Architekten ist folglich insoweit eingeschränkt, als dass er seine Planung an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit orientieren muss und er daher solche Planungslösungen nicht weiterverfolgen darf, die einen übermäßigen, technisch nicht indizierten Aufwand des fertigen Werks erfordern.

Erstellt der Architekt eine Planung unter Verletzung dieses Gebots der Wirtschaftlichkeit, dann ist die Planung mangelbehaftet, und der Architekt kann von dem Bauherrn auf Ersatz der Mehrkosten in Anspruch genommen werden.

Praxistipp

Das planerische Ermessen des Architekten findet seine Grenzen in der Wirtschaftlichkeit der Leistung. Es ist dem Architekten nicht gestattet, aus mehreren technisch gleichwertigen Lösungsmöglichkeiten frei zu wählen, wenn diese mit unterschiedlichen Kosten verbunden sind.
Bietet eine bestimmte Lösung ein „Mehr an Sicherheit“, oder weist sie einen sonstigen Vorteil auf, dann muss der Architekt die Situation mit dem Bauherrn besprechen, ihm die verschiedenen Planungslösungen präsentieren und ihn eine Entscheidung treffen lassen.
Es zeigt sich somit auch im Hinblick auf das planerische Ermessen, dass eine enge Abstimmung mit dem Bauherrn stets ratsam ist, um spätere Vorwürfe und Irritationen zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Primärer Orientierungspunkt für den Inhalt der Leistungsverpflichtung des Architekten und den Umfang seines Ermessens sind die Wünsche und Belange des Bauherren.

Teilen via