Unfallversicherung von Mitarbeitern

01. September 1998von hp, September 1998

Die junge Architektin P. aus H. schilderte in der telefonischen Rechtsberatung folgenden Sachverhalt:

Die in den letzten beiden Jahren sehr positiv verlaufende Entwicklung ihres Architekturbüros hatte es ihr im Herbst vergangenen Jahres möglich gemacht, einen Mitarbeiter fest anzustellen. Dieser Mitarbeiter begab sich im Januar 1999 morgens zu einer Baustelle, um Bauüberwachungstätigkeiten nachzugehen. Auf dem Weg von seinem PKW zum Rohbau kam es durch alleiniges Verschulden des Mitarbeiters zu einem folgenschweren Sturz: Er zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Arms zu. Die Krankenversicherung des Mitarbeiters weigert sich, Leistungen zu übernehmen, da es sich um einen Arbeitsunfall handele, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt werde. Architektin P. hatte den Mitarbeiter nicht bei der zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet.

Problemlösung:
Die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt Unfälle (Arbeitsunfälle), die ein Beschäftigter bei einer betrieblichen Tätigkeit erleidet. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Dabei handelt es sich um Pflichtvereinigungen der Unternehmer gleichartiger Betriebe und Gewerbezweige. Mitglied der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft liegt.

Die Mitgliedschaft beginnt bei der erstmaligen Beschäftigung von Personen, nicht erst mit deren Anmeldung, ggf. also schon bei Eröffnung des Unternehmens. Die Berufsgenossenschaft ist zur Leistung gegenüber einem verunfallten Arbeitnehmer verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob eine Anmeldung durch den Unternehmer erfolgt ist.

Alle Architekturbüros, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, sind daher Pflichtmitglied in der Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Hinsichtlich der konkreten Anfrage bedeutet dies, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft für den Arbeitsunfall des Mitarbeiters im Rahmen der gesetzlichen Leistungen einstehen wird. Die Nichtanmeldung hat keine weiteren negativen Konsequenzen für die Architektin zur Folge - etwa eine Strafe oder ein Bußgeld. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft kann von der Architektin allerdings die Nachentrichtung der Mitgliedsbeiträge verlangen. Die Ansprüche der Genossenschaft auf diese Beiträge verjähren gemäß § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge in dreißig Jahren.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Verwaltungsberufsgenossenschaft haben, wenden Sie sich bitte an die Hauptverwaltung der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg (Tel.: 040 / 5 14 60), bei der Sie auch in Erfahrung bringen können, welche Niederlassung für Ihr Büro örtlich zuständig ist.

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