Urheberrechtsschutz an Lärmschutzwänden

02. Februar 2011von mo 02.02.2011

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Ich habe vor ein paar Jahren eine Lärmschutzwand geplant, die entlang einer Autobahn errichtet wurde. Jetzt habe ich erfahren, dass ein anderes Bundesland an einer Autobahn eine Lärmschutzwand errichtet hat, die meinem Entwurf sehr ähnlich ist. Ich sehe in der Verwendung meines Entwurfes eine Verletzung meines Urheberrechts. Kann ich Schadensersatz verlangen?“ 

Sie haben die Möglichkeit, Schadensersatz in Geld zu verlangen, wenn die von Ihnen geschaffene Lärmschutzwand urheberrechtlich geschützt ist, und die Errichtung einer Lärmschutzwand nach Ihrem Entwurf eine Verletzung Ihrer Urheberrechte darstellt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Entwürfe zu einem Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist hierfür, dass diese Werke eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen. Ob eine solche Leistung vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Bauwerk „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen“. Dies sei auch bei Bauwerken der Fall, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, wenn sie in die Umgebung oder Landschaft besonders eingefügt oder angepasst werden. 

In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall (AZ: I ZR 209/07) wurde erstmalig der Entwurf einer Lärmschutzwand als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt, da die Leistung eine hohe individuelle Lösung beinhalte. Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärmschutzwänden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleichwohl bestünden im Blick auf das bei Lärmschutzwänden im Vordergrund stehende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einfügen und vom Betrachter nicht als Fremdkörper empfunden werden sollten, erhebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten Planzeichnungen stellten eine individuelle Lösung der Aufgabe dar, insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Betonelemente, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des Wandbildes werde dadurch herbeigeführt, dass bei den auskragenden oberen Elementen Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Maueröffnungen wirkten. 

Wenn Ihr Entwurf eine hohe Individualität aufweist, wird es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Dann hätte die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches Aussicht auf Erfolg.  

Praxishinweis: Auch „reine Zweckbauten“ unterliegen dem Urheberrecht. Damit kommt ein erfolgreiches Vorgehen gegen Beeinträchtigungen in Betracht. Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie in unserem Praxishinweis „Urheberrecht“, den Sie auf unserer Internetseite www.aknw.de unter der Rubrik „Mitglieder/Berufspraxis/Praxishinweise“ abrufen können.

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