Vereinbarter Kostenrahmen bildet die Obergrenze der anrechenbaren Kosten

01. April 2003von be, April 2003

Architektin F. schildert der Rechtsberatung der AKNW nachfolgendes Problem und bittet um Rechtsauskunft:Mit meinem Bauherrn habe ich im Jahre 2002 einen schriftlichen Architektenvertrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses über die Leistungsphasen 1 bis 8 abgeschlossen. Für die von mir zu erstellende Planung wurde ein Kostenrahmen in Höhe von 600.000 € netto für die Bauwerkskosten vertraglich vereinbart. Die Planung wurde in der Zwischenzeit von mir erstellt, die Baumaßnahme ist bereits abgeschlossen. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass der ausdrücklich vereinbarte Kostenrahmen bei dem vorgegebenen Standard nicht eingehalten werden konnte. Die tatsächlichen Bauwerkskosten liegen nun bei 728.364 € netto. Ich habe die Honorarschlussrechnung aufgestellt und meinem Bauherrn übersandt. Als anrechenbare Kosten für die Honorarberechnung der Leistungsphase 8 habe ich Kosten in Höhe von 728.364 € zugrundegelegt. Der Bauherr beanstandet jetzt die Höhe der von mir im Rahmen der Kostenfeststellung ermittelten und zugrundegelegten anrechenbaren Kosten und verweist auf den vereinbarten Kostenrahmen für die Bauwerkskosten in Höhe von 600.000 €.Wie ist die Rechtslage?Architektin F. erhält folgende Auskunft:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die vertraglich vereinbarten Baukosten die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung bilden (vgl. Urteil des BGH vom 23.01.2003, AZ: VII ZR 362/01). In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass das vereinbarte Honorar die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk ist. Ein vertraglich geschuldetes Werk ist mangelhaft, wenn eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart wurde und die vereinbarten Kosten überschritten werden. Der Architekt kann in einem solchem Fall die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich bei den anrechenbaren Kosten für seine Honorarberechnung zu Grunde legen. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten im Rahmen der anrechenbaren Kosten würde ansonsten, so der BGH, dazu führen, dass der Architekt, der infolge der Überscheitung des Kostenrahmens mangelhaft geplant hat, eine höhere Vergütung erhalten würde, als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung unter Einhaltung des Kostenrahmens zustehen würde.An der Beurteilung ändert sich nach Auffassung des BGH auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten überhaupt nicht realisieren lässt.Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden, nicht maßgeblich sind danach die tatsächlichen Kosten der Planung.In Ihrem Fall besteht daher ebenfalls das Problem, dass Sie aufgrund des vertraglich festgelegten Kostenrahmens für die Kosten des Bauwerks an diesen gebunden sein dürften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH Ihre Honorarforderung mit anrechenbaren Kosten von 728.364 € - oberhalb des vereinbarten Kostenrahmens - nicht durchsetzbar sein dürfte.

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