Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

01. Juli 2001von Juli 2001

BAUSTELLENVERORDNUNGVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Stand: Juli 2001)Seit dem 01.07.1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Die AKNW hat über die Auswirkungen der Verordnung auf die Architektentätigkeit verschiedentlich im DAB berichtet. In der telefonischen Beratungspraxis wurde deutlich, dass bei vielen Mitgliedern weiterer Informationsbedarf besteht. Die Regelungen der Verordnung lassen viele Fragen der bauwirtschaftlichen Praxis unbeantwortet. Um für mehr Klarheit zu sorgen hat unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Arbeitsgruppe eine ausführliche Interpretationshilfe zur Verordnung erarbeitet. Diese Erläuterungen, an deren Erarbeitung auch die Bundesarchitektenkammer beteiligt war, sind als Anlage beigefügt.Der Ausschuss "Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (ASGB) beim Bundesministerium für Arbeit hat unter Beteiligung der Bundesarchitektenkammer Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) erarbeitet. Diese sind ebenfalls als Anlage beigefügt.Beachten Sie bitte auch die Berichterstattungen im Deutschen Architektenblatt und im Internet-Angebot der AKNW unter www.aknw.de in der Rubrik Service, SiGeKo.Wann ist die Verordnung anzuwenden?Die Baustellenverordnung ist bei allen Baustellen anzuwenden, die nach dem 1.7.1998 begonnen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Alle Maßnahmen nach der Verordnung sind bei Baustellen zu ergreifen, deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Einzelne Forderungen müssen aber auch bei kleineren Bauvorhaben berücksichtigt werden, so z. B. die Bestellung eines Koordinators, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Häufig beträgt auch bei kleineren Baumaßnahmen die mögliche Absturzhöhe mehr als 7 m. Dann muss ein SiGe-Plan erstellt werden, der die Maßnahmen bezüglich dieser gefährlichen Arbeit darstellt. Anlage 4 der beiliegenden Erläuterungen durch die BAuA gibt einen Überblick, welche Aktivitäten unter welchen Voraussetzungen erforderlich sind.Wen treffen die Pflichten der Verordnung?Die Pflichten aus der Verordnung treffen primär den Bauherren. Dieser kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen aber auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen. Architekten haben als sachkundige Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den Bauherrn, soweit dieser nicht selbst sachkundig ist, auf die Aufgaben hinzuweisen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Verstöße gegen die Vorschriften werden mit Bußen und Strafen geahndet.Welche Pflichten hat der SiGeKo?Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen. In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig. Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage. Wann dies im Einzelnen erforderlich ist, kann z. B. der Anlage 4 der beiliegenden Erläuterungen durch die BAuA entnommen werden.Aus der Verordnung ergeben sich im Wesentlichen folgende Tätigkeiten: a) Planungsphase des BauvorhabensAnalyse der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind Übermittlung der Vorankündigung Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Erstellung der Akte mit Unterlagen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechend den Merkmalen des Bauwerks b) Ausführungsphase des Bauvorhabens:Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in Bezug auf Erfüllung der Verpflichtungen nach der BaustellV Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber Welche praktischen und rechtlichen Auswirkungen hat die Verordnung?Durch die neue Verordnung bekommt das Verhältnis Bauherr-Architekt-Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension. Man muss jedoch ausdrücklich betonen, dass die einzelnen Unternehmer in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht etwa auf den SiGeKo übergeht. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, fordern die Bauherren ihren Architekten auf, das neue Aufgabengebiet zu übernehmen. Auch Bundesarbeitsminister Riester bezeichnet in einer Korrespondenz mit der AKNW die Tätigkeit als SiGeKo als neue Aufgabe für Architekten. Da es sich hierbei um eine anspruchsvolle Aufgabe handelt, die mit erhöhtem Haftungsrisiko verbunden sein kann, das über das Risiko der reinen Objektüberwachung hinausgeht, stellt sich auch die Frage der angemessenen Honorierung.Hat die AKNW einen Vorschlag zur Honorierung?Wird die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator von einem Architekten bzw. einer Architektin übernommen, ist diese Leistung nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten. Weisen Sie Bauherren daher darauf hin, dass das Aufgabenfeld Sicherheitskoordination einer gesonderten Honorierung bedarf. Wir empfehlen auf jeden Fall, über die als SiGe-Koordinator zu erbringenden Leistungen einen schriftlichen Vertrag mit dem Bauherren zu schließen.Der Vorstand der AKNW hat einen unverbindlichen Honorarvorschlag erarbeitet, der als Anhalt dienen kann, in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten mit dem Bauherren ein Honorar zu vereinbaren. Der Honorarvorschlag greift Erfahrungsberichte auf, die von der AKNW ausgewertet worden sind. Der Honorarvorschlag berücksichtigt, dass die Tätigkeit als SiGe-Koordinator bei einer kombinierten Beauftragung im Zusammenhang mit der Planung und der Objektüberwachung im Vergleich zu einer getrennten Beauftragung wesentlich günstiger übernommen werden kann, z.B. weil die Einarbeitung in das Projekt entfällt oder Abstimmungen mit den anderen am Bau Beteiligten bereits organisiert sind. Dies trifft insbesondere auf die Tätigkeit in der Ausführungsphase zu, weil hier ein Externer einen wesentlich größeren Aufwand hat als ein ohnehin in der Objektüberwachung tätiger Architekt.Der Honorarvorschlag wurde für im Hochbau übliche Neubaumaßnahmen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad entwickelt. Für einen höheren Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von bis zu 30 % vereinbart werden. Der Schwierigkeitsrad kann sich dabei sowohl aus der Komplexität der Projektorganisation, den Projektinhalten oder dem Gefährdungspotenzial des Projektes ergeben, ebenso aus der beabsichtigten Bauzeit oder bei Baubestandsmaßnahmen. Anrechenbar sind die Kosten (ohne Umsatzsteuer) von Leistungen, für die der Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu koordinieren ist. Bei üblichen Hochbaumaßnahmen sind dies in der Regel in vollem Umfang die Kosten der Kostengruppen 300, 400 und 500 sowie anteilige, sich aus zu koordinierenden Leistungen ergebende Kosten der Kostengruppe 200 und 600 (DIN 276 "Kosten im Hochbau", Ausgabe Juni 1993).Es sollte vertraglich vereinbart werden, welcher Kostenstand der Abrechnung zu Grunde zu legen ist. Um dem Bauherren frühzeitig Kostensicherheit zu geben empfiehlt die AKNW, auf die Ergebnisse der Kostenberechnung aus der Entwurfsplanung zurückzugreifen und diesen Kostenstand als Vertragsgrundlage zu vereinbaren.In den angegebenen Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Ebenso ist die Erstattung von Nebenkosten im Sinne von § 7 der HOAI in der Tafel nicht enthalten und muss zusätzlich vereinbart werden.Aus dem Honorarvorschlag ist abzulesen, dass es für den Bauherrn am günstigsten ist, den mit der Planung und Überwachung beauftragten Architekten auch mit der Aufgabe eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zu betrauen. Der Vorstand der AKNW hat sich ebenfalls dafür ausgesprochen, die Aufgabe eines SiGe-Koordinators in der Regel dem Architekten zu übertragen und empfiehlt den Mitgliedern, diese Aufgaben bei ihren Baumaßnahmen auch zu übernehmen.Für einen Ausdruck der folgenden 4 Tabellen empfehlen wir Ihnen die bereitgestellten PDF-Dateien zu verwenden:Honorarvorschlag der AKNW in DM und Euro Leistungsbild Zum Abrufen der Seiten im PDF-Format benötigen Sie den Acrobat-Reader von Adobe.Zum übertragen des Dokumentes auf ihrem Rechner (Download) bitte mit dem Mauszeiger über den Link und dann mit der rechten Maustaste "Ziel speichern unter" (MS Explorer), bzw. "Verknüpfung speichern unter" (Netscape) anwählen. Nun können Sie ein Verzeichnis auf ihrem Rechner auswählen in welches das PDF-Dokument übertragen werden soll.Honorarvorschlag der AKNW für die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung    Juli 2001; Angaben in DM1234Anmerkungen:Die Tabelle stellt einen unverbindlichen Honorarvorschlag dar. Es handelt sich um die zweite Überarbeitung, Stand Juli 2001. Die Tafelwerte sind gegenüber der Fassung März 2000 unverändert. Die Angaben erfolgen nunmehr auch In Euro (siehe Seite 5). Änderungen beziehen sich auf die Erläuterungen in diesem Textkasten zu den anrechenbaren Kosten und zu dem Leistungsbild. Sie sind in Fettdruck hervorgehoben. Wird die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination im Zusammenhang mit Leistungen der Objektplanung und/oder der Objektüberwachung nach § 15 HOAI erbracht, sollte Spalte 3 (kombinierte Beauftragung) vereinbart werden. Wird die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination nicht im Zusammenhang mit Leistungen der Objektplanung und/oder der Objektüberwachung nach § 15 HOAI erbracht, sollte Spalte 4 (getrennte Beauftragung) vereinbart werden.Anrechenbar sind die Kosten der Bauleistungen (ohne Umsatzsteuer), die zu koordinieren sind. (i.d.R. Kostengruppen 300, 400 und 500 der DIN 276-1993 sowie Kosten der Kostengruppen 200 und 600, soweit es sich um zu koordinie-rende Leistungen handelt.) Die AKNW empfiehlt die Kostenberechnung als Grundlage für den vertraglich zu vereinbarenden Kostenstand. Die Tabelle wurde für übliche Neubaumaßnahmen im Hochbau entwickelt. Für Erschwernisse kann ein Zuschlag von bis zu 30% vereinbart werden oder eine individuelle Vereinbarungen erfolgen. Erschwernisse können sich z.B. aus der Komplexität der Bauaufgabe, aus dem Gefährdungspotenzial des Projekts, aus der Bauzeit oder bei Baubestandsmaßnahmen ergeben.Bestandteil des Honorarvorschlags ist das im Praxishinweis der AKNW enthaltene Leistungsbild für die Tätigkeit. Bauzeitverlängerungen, die von den vertraglich vereinbarten Bauzeiten abweichen, sind entsprechend zu honorieren.In den Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.Die Erstattung von Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI ist in der Tafel nicht enthalten und muss zusätzlich vereinbart werden.Es sollten Abschlagszahlungen vereinbart werden.Für Leistungen, die nach Bekanntgabe dieses Honorarvorschlags noch nicht erbracht sind, sollte eine Vergütung nach diesem Honorarvorschlag vereinbart werden. anrechenbare Kostenkombinierte Beauftragunggetrennte Beauftragung500.000 DMPlanungsphase2.250 DM2.810 DMAusführungsphase 2.380 DM3.440 DMSumme4.630 DM6.250 DM600.000 DMPlanungsphase2.610 DM3.270 DMAusführungsphase 2.760 DM3.990 DMSumme5.370 DM7.260 DM700.000 DMPlanungsphase2.900 DM3.620 DMAusführungsphase 3.060 DM4.430 DMSumme5.960 DM8.050 DM800.000 DMPlanungsphase3.170 DM3.960 DMAusführungsphase 3.340 DM4.840 DMSumme6.510 DM8.800 DM900.000 DMPlanungsphase3.370 DM4.210 DMAusführungsphase 3.560 DM5.150 DMSumme6.930 DM9.360 DM1.000.000 DMPlanungsphase3.560 DM4.450 DMAusführungsphase 3.700 DM5.350 DMSumme7.260 DM9.800 DM2.000.000 DMPlanungsphase4.480 DM5.600 DMAusführungsphase 5.880 DM8.400 DMSumme10.360 DM14.000 DM3.000.000 DMPlanungsphase5.380 DM6.720 DMAusführungsphase 7.060 DM10.080 DMSumme12.440 DM16.800 DM4.000.000 DMPlanungsphase6.400 DM8.000 DMAusführungsphase 8.400 DM12.000 DMSumme14.800 DM20.000 DM5.000.000 DMPlanungsphase6.640 DM8.300 DMAusführungsphase 10.010 DM14.210 DMSumme16.650 DM22.510 DM6.000.000 DMPlanungsphase6.890 DM8.610 DMAusführungsphase 11.320 DM15.990 DMSumme18.210 DM24.600 DM7.000.000 DMPlanungsphase7.450 DM9.310 DMAusführungsphase 12.240 DM17.290 DMSumme19.690 DM26.600 DM8.000.000 DMPlanungsphase8.060 DM10.080 DMAusführungsphase 13.250 DM18.720 DMSumme21.310 DM28.800 DM9.000.000 DMPlanungsphase8.570 DM10.710 DMAusführungsphase 14.080 DM19.890 DMSumme22.650 DM30.600 DM10.000.000 DMPlanungsphase8.960 DM11.200 DMAusführungsphase 14.720 DM20.800 DMSumme23.680 DM32.000 DM20.000.000 DMPlanungsphase12.000 DM15.000 DMAusführungsphase 25.000 DM35.000 DMSumme37.000 DM50.000 DM30.000.000 DMPlanungsphase16.560 DM20.700 DMAusführungsphase 34.500 DM48.300 DMSumme51.060 DM69.000 DM40.000.000 DMPlanungsphase20.160 DM25.200 DMAusführungsphase 42.000 DM58.800 DMSumme62.160 DM84.000 DM50.000.000 DMPlanungsphase24.000 DM30.000 DMAusführungsphase 50.000 DM70.000 DMSumme74.000 DM100.000 DM Honorarvorschlag der AKNW für die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung    Juli 2001; Angaben in Euro1234Anmerkungen:Die Tabelle stellt einen unverbindlichen Honorarvorschlag dar. Es handelt sich um die zweite Überarbeitung, Stand Juli 2001. Die Tafelwerte sind gegenüber der Fassung März 2000 unverändert. Die Angaben erfolgen nunmehr auch in Euro. Änderungen beziehen sich auf die Erläuterungen in diesem Textkasten zu den anrechenbaren Kosten und zu dem Leistungsbild. Sie sind in Fettdruck hervorgehoben. Wird die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination im Zusammenhang mit Leistungen der Objektplanung und/oder der Objektüberwachung nach § 15 HOAI erbracht, sollte Spalte 3 (kombinierte Beauftragung) vereinbart werden. Wird die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination nicht im Zusammenhang mit Leistungen der Objektplanung und/oder der Objektüberwachung nach § 15 HOAI erbracht, sollte Spalte 4 (getrennte Beauftragung) vereinbart werden.Anrechenbar sind die Kosten der Bauleistungen (ohne Umsatzsteuer), die zu koordinieren sind. (i.d.R. Kostengruppen 300, 400 und 500 der DIN 276-1993 sowie Kosten der Kostengruppen 200 und 600, soweit es sich um zu koordinierende Leistungen handelt.) Die AKNW empfiehlt die Kostenberechnung als Grundlage für den vertraglich zu vereinbarenden Kostenstand. Die Tabelle wurde für übliche Neubaumaßnahmen im Hochbau entwickelt. Für Erschwernisse kann ein Zuschlag von bis zu 30% vereinbart werden oder eine individuelle Vereinbarungen erfolgen. Erschwernisse können sich z.B. aus der Komplexität der Bauaufgabe, aus dem Gefährdungspotenzial des Projekts, aus der Bauzeit oder bei Baubestandsmaßnahmen ergeben.Bestandteil des Honorarvorschlags ist das im Praxishinweis der AKNW enthaltene Leistungsbild für die Tätigkeit. Bauzeitverlängerungen, die von den vertraglich vereinbarten Bauzeiten abweichen, sind entsprechend zu honorieren.In den Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.Die Erstattung von Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI ist in der Tafel nicht enthalten und muss zusätzlich vereinbart werden.Es sollten Abschlagszahlungen vereinbart werden.Für Leistungen, die nach Bekanntgabe dieses Honorarvorschlags noch nicht erbracht sind, sollte eine Vergütung nach diesem Honorarvorschlag vereinbart werden. anrechenbare Kosten in Eurokombinierte Beauftragung in Eurogetrennte Beauftragung in Euro255.646Planungsphase1.1501.437Ausführungsphase 1.2171.759Summe2.3673.196300.000Planungsphase1.3101.641Ausführungsphase 1.3852.003Summe2.6953.644350.000Planungsphase1.4601.823Ausführungsphase 1.5412.230Summe3.0014.053400.000Planungsphase1.5971.994Ausführungsphase 1.6832.438Summe3.2804.432450.000Planungsphase1.7032.128Ausführungsphase 1.7982.602Summe3.5014.730500.000Planungsphase1.7992.248Ausführungsphase 1.8762.712Summe3.6754.9601.000.000Planungsphase2.2702.837Ausführungsphase 2.9574.226Summe5.2277.0631.500.000Planungsphase2.7213.398Ausführungsphase 3.5705.097Summe6.2918.4952.000.000Planungsphase3.2264.032Ausführungsphase 4.2346.049Summe7.46010.0812.500.000Planungsphase3.3814.227Ausführungsphase 5.0277.140Summe8.40811.3673.000.000Planungsphase3.5064.381Ausführungsphase 5.6998.055Summe9.20512.4363.500.000Planungsphase3.7654.705Ausführungsphase 6.1858.737Summe9.95013.4424.000.000Planungsphase4.0665.084Ausführungsphase 6.6849.442Summe10.75014.5264.500.000Planungsphase4.3305.412Ausführungsphase 7.11510.051Summe11.44515.4635.000.000Planungsphase4.5375.671Ausführungsphase 7.45410.532Summe11.99116.20310.000.000Planungsphase6.0677.583Ausführungsphase 12.55017.574Summe18.61725.15715.000.000Planungsphase8.31310.391Ausführungsphase 17.31824.244Summe25.63134.63520.000.000Planungsphase10.14512.682Ausführungsphase 21.13529.590Summe31.28042.27225.000.000Planungsphase12.05415.068Ausführungsphase 25.11335.158Summe37.16750.226     25.564.594Planungsphase12.27115.339 Ausführungsphase 25.56535.790 Summe37.83651.129  Leistungen, die der Koordinator für Sicherheit- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung (BaustellV vom 10.06.1998) zu erbringen hat:   Leistungen gemäß Honorarvorschlag der AKNW Einflüsse und Anforderungen, die bei der Honorarermittlung im Einzelfall zu berück sichtigen sind. (beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung)   Bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens nach § 3 Nr. 2 BaustellV   VORANKÜNDIGUNGErstellen und Übermitteln an die zuständige BehördeAnpassen bei erheblicher Änderung EINBINDEN VON SICHERHEIT- UND GESUNDHEITSSCHUTZAnalysieren der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzrisiken:Beurteilen und Bewerten von Einflüssen aus dem Baugrundstück, aus der Nachbarschaft und der Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten. Prüfen der Ausführungsplanung und der Ablauf-/Terminplanung aus der Sicht von Sicherheits- und Gesundheitsschutz und ggf. Hinwirken auf Anpassungen Beraten von Auftraggeber und Planungsbeteiligten auf Grundlage der AnalyseKoordinieren der Maßnahmen der Planungsbeteiligten in Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten.Hinwirken auf das Berücksichtigen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, Baustelleneinrichtungsplan, Baustellenordnung  Die Analyse erfolgt anhand der Ausführungsplanung und vor Erstellung der AusschreibungenVerkehrstechnisch exponierte Lage des Baugrundstücks, besondere Gefährdungen aus der Nachbarschaft, der Erschließung, durch Altlasten, Kampfmittelverdacht. Besondere Einflüsse aus dem Bau- oder Nutzungsprogramm.Terminzwänge für die Fertigstellung des Bauvorhabens Ausarbeiten von Varianten zu Sicherheits- und GesundheitsschutzmaßnahmenBeraten zur Wirtschaftlichkeit von SchutzmaßnahmenZeichnerisches Darstellen von Schutzeinrichtungen   Die Terminplanung als Grundlage für den SiGe-Plan ist vom Auftraggeber rechtzeitig in der Planungsphase zu liefern.Mitwirken bei der Ausschreibung und Vergabe ist nicht vorgesehenDer Baustelleneinrichtungsplan ist vom Auftraggeber rechtzeitig in der Planungsphase zu liefern Erstellen einer Baustellenordnung für Sicherheit und GesundheitsschutzEinweisen des Koordinators für die Ausführungsphase(nur erforderlich, wenn für die Ausführungsphase ein gesonderter SiGeKo tätig werden soll)SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans(SiGe-Plan)Hinwirken auf die Aufnahme des SiGePlans in die Ausschreibungs- und VertragsunterlagenBekanntmachen des SiGePlans beim Auftraggeber und den Planungsbeteiligten  Darstellen in einer Fremdsprache Überarbeiten des SiGe-Plans bei PlanungsänderungenUNTERLAGE FÜR SPÄTERE ARBEITEN Analysieren der architektonischen und technischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzrisiken für spätere Arbeiten an der baulichen AnlageZusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz  Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und InstandsetzungÜberarbeiten der Unterlage bei PlanungsänderungenDokumentieren von Wartungshinweisen und Betriebsanleitungen unter Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekten In der Ausführungsphase des Bauvorhabens gemäß § 3 Nr. 3 BaustellVVORANKÜNDIGUNGAushängen der Vorankündigung an der BaustelleFortschreiben und Anpassen der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen EINBINDEN VON SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKoordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Bauablauf unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG Achten auf Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden UnternehmenHinwirken, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllenSicherstellen der Informationen über sicherheitsrelevante ÄnderungenOrganisieren, Durchführen und Dokumentieren von Baustellensicherheitsbegehungen Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplans   Die Weisungsbefugnis auf der Baustelle obliegt nach der Baustellenverordnung dem Auftraggeber. Sie ist für die Aufgabenerfüllung des SiGeKo nicht erforderlichDas regelmäßige Teilnehmen an Baubesprechungenist hierfür nicht Voraussetzung Dokumentieren mit besonderen Anforderungen (Fotodokumentation, Ablaufdokumentation) unter Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekten Mehraufwendungen aus BauzeitenverlängerungSICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANFortschreiben und Anpassen des SiGe-Plans bei ÄnderungenBekanntmachen des SiGe-Plans und Einführen der Baubeteiligten in den SiGe-PlanHinwirken auf Berücksichtigung des SiGe-Plans.     Überarbeiten des SiGe-Plans nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV ist hiervon nicht erfasstWelche Leistungen sind dem Honorarvorschlag zugeordnet?Die Leistungen, die der Koordinator zu erbringen hat, sind in § 3 Nr. 2 und Nr. 3 BaustellV beschrieben. Die AKNW hat aus den allgemeinen Anforderungen das vorstehende Leistungsbild entwickelt, das dem Honorarvorschlag zu Grunde liegt. Nicht abgegolten sind weitere Leistungen, die zur Erfüllung der Koordinationsaufgaben nicht unmittelbar erforderlich sind, aber von Bauherren im Einzelfall gefordert werden. Dies gilt auch für gesondert zu bewertende Einflüsse, die sich aus dem Gefährdungsgrad oder anderen Faktoren des Projekts ergeben.Was ist bei der Haftung zu beachten?Bevor Sie den Auftrag des Bauherren annehmen, als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle tätig zu werden, sollten Sie unbedingt vorher ein Gespräch mit Ihrem Haftpflichtversicherer führen. Die Haftpflichtversicherer haben grundsätzlich zugesagt, für die Risiken im Rahmen der bestehenden Architektenhaftpflichtversicherung einzustehen. Einzelne Versicherer machen jedoch die Prämienhöhe von dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder anderen individuellen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers abhängig. Daher ist die schriftliche Klärung mit Ihrem Haftpflichtversicherer im Einzelfall notwendig.Die BaustellV sieht nicht vor, dass der SiGe-Koordinator eine Weisungsbefugnis gegenüber Projektbeteiligten oder in der Baustellenorganisation übernimmt. Sollte ihr Bauherr Sie dennoch mit Weisungsbefugnis ausstatten wollen, deren Umfang dann allerdings genau festgelegt sein sollte, ist dies haftungsrelevant und mit der Versicherung abzustimmen.Ist eine besondere Qualifikation erforderlich?Einen besonderen Qualifikationsnachweis fordert die BaustellV nicht. Der Bauherr muss sich im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen. Ob ein Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung geeignet ist, wird in den Erläuterungen der BAuA von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. Architekten sind dort an erster Stelle genannt. Die beigefügte RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und Kenntnisse. Die AKNW setzt sich dafür ein, dass diese Tätigkeit für ihre Mitglieder offen steht und kein eigenständiges Berufsbild des SiGe-Koordinators entsteht.FortbildungWeil es sich bei der Sicherheitskoordination auf Baustellen um ein nicht zu unterschätzendes Aufgabenfeld handelt, sollten Sie an entsprechenden Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Akademie der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bietet unter dem Titel Sicherheit am Bau - EU-Baustellenrichtlinie eintägige Einführungsseminare an, die diesen Themenbereich behandeln und die speziellen Aufgaben für Architekten und Bauherrn nach der BaustellV erläutern. In einer viertägigen Seminarreihe unter dem Titel SiGe-Koordinator werden die für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in der Planungs- und Ausführungsphase erforderlichen Kenntnisse vermittelt und in praktischen Übungen vertieft. Der Inhalt des Lehrgangs richtet sich nach den "Grundsätzen für die berufsgenossenschaftliche Anerkennung sowie die Durchführung von Lehrgängen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nach der Baustellenverordnung", die durch das Arbeitsministerium als Richtschnur für die Durchführung der Ausbildung zum SiGe-Koordinator empfohlen werden.Nähere Informationen über die Veranstaltungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Akademieprogramm. Wegen der großen Nachfrage sind über das im Akademieprogramm abgedruckte Seminarangebot hinaus weitere Seminare in Vorbereitung und werden im DAB angekündigt. Weitere InformationsmöglichkeitenDie Bauberufsgenossenschaften haben in Broschürenform zwei Leitfäden erarbeitet:UNTERLAGE - Leitfaden zur Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk SIGEPLAN - Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Diese Unterlagen können bestellt werden bei der:BAU-BGBau-BerufsgenossenschaftRheinland und WestfalenTechnischer Aufsichtsdienst42095 WuppertalStaatlichen Ämter für ArbeitsschutzIn Nordrhein-Westfalen sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständige Behörde i.S.d. Vorschrift. Bei diesen Behörden kann man Informationen und praxisnahe Unterstützung zur BaustellV und allgemein zum Arbeitsschutz auf Baustellen erhalten. Die Adressen in Nordrhein-Westfalen lauten:Staatl. Amt für ArbeitsschutzAachenBorchersstr. 2052072 AachenTel.: 0241 - 8873 - 0Staatl. Amt für ArbeitsschutzKölnSchanzenstr. 3851063 KölnTel.: 0221 - 96277 - 0Staatl. Amt für ArbeitsschutzArnsbergJohanna-Baltz-Str. 2859821 ArnsbergTel.: 02931 - 555 - 00Staatl. Amt für ArbeitsschutzMönchengladbachViktoriastr. 5241061 MönchengladbachTel.: 02161 - 815 - 0 Staatl. Amt für ArbeitsschutzCoesfeldLeisweg 1248653 CoesfeldTel.: 02541 - 911 - 644Staatl. Amt für ArbeitsschutzRecklinghausenHubertusstr. 1346667 RecklinghausenTel.: 02361 - 581 - 0Staatl. Amt für ArbeitsschutzDetmoldWilli-Hofmann-Str. 33 A32756 DetmoldTel.: 05231 - 703 - 0Staatl. Amt für ArbeitsschutzSiegenLeimbachstr. 23057074 SiegenTel.: 0271 - 3387 - 6Staatl. Amt für ArbeitsschutzDortmundRuhrallee 344139 DortmundTel.: 0231 - 5415 - 1Staatl. Amt für ArbeitsschutzWuppertalAlter Markt 9 - 1342275 WuppertalTel.: 0202 - 5744 - 0Staatl. Amt für ArbeitsschutzEssenRuhrallee 55 - 5745138 EssenTel.: 0201 - 2767 - 0 Staatl. Amt für ArbeitsschutzPaderbornAm Turnplatz 3133098 PaderbornTel.: 05251 - 287 - 199 Verordnungüber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen(Baustellenverordnung ? BausteIlV)Vom 10. Juni 1998Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. 1 S. 1246) verordnet die Bundesregierung:§ 1 - Ziele; Begriffe(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.§ 2 - Planung der Ausführung des Bauvorhabens(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.(2) Für jede Baustelle, bei der1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits? und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.§ 3 - Koordinierung(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,2. den Sicherheits? und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,3. den Sicherheits? und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.§ 4 - BeauftragungDie Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, dieseMaßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.§ 5 - Pflichten der Arbeitgeber(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits? und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.§ 6 - Pflichten sonstiger PersonenZur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben dieHinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 geltenauch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.§ 7 - Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder,2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits? und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.§ 8 - Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.Anhang l1. Ort der Baustelle,2. Name und Anschrift des Bauherrn,3. Art des Bauvorhabens,4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,5. Name und Anschrift des Koordinators,6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz? sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,7. Arbeiten mit Tauchgeräten,8. Arbeiten in Druckluft,9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

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