Vertragsabschlüsse im Internet: Rechtliche Hinweise

01. August 2001von ho, August 2001

Die Zahl der Internetanwender hat in den letzten Jahren rasant zugenommen und damit haben sich auch neue Geschäftszweige eröffnet, insbesondere z.B. der "virtuelle Einkaufsbummel". Viele Internet-Nutzer schließen regelmäßig Kaufverträge via Internet. Aber auch andere Anwendungen sind von großem Interesse, z.B. die Online-Antragstellung bei einer Behörde, die Abgabe der Steuererklärung via Internet oder etwa der Abschluss von Verträgen im globalen Bereich. In der Natur des digitalen Mediums liegt es, dass es keine persönlichen Unterschriften auf Papier gibt. Damit war der Gesetzgeber aufgerufen, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, durch die eine gleiche Rechtssicherheit geschaffen wird, wie bei schriftlichen Verträgen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, also mit persönlicher Unterschrift der Vertragsparteien. Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftverkehr vom 13. Juli 2001 in Kraft gesetzt und Möglichkeiten zur rechtsverbindlichen Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs geschaffen.

Das Gesetz dient der Umsetzung von zwei EG-Richtlinien (Richtlinie 1999/93/EG für elektronische Signaturen vom 13.12.1999 und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000). Außerdem wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung - SigV) vom 16. November 2001 verkündet. Nach § 126 Abs. 3 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. In § 126 a BGB wird geregelt, dass bei der elektronischen Form, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen soll, der Aussteller seinen Namen hinzufügen muss und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss.

Textform statt Schriftform

In vielen Bestimmungen hat der Gesetzgeber statt der bisherigen "Schriftform" die "Textform" vorgeschrieben. Nach § 126 b BGB muss bei der Textform die Erklärung in einer Urkunde oder auf anderer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Für den Rechtsverkehr muss bei der elektronischen Form sichergestellt sein, dass die jeweiligen handelnden Vertragspartner oder Antragsteller wirklich diejenigen sind, die sie zu sein scheinen. Ferner muss sichergestellt werden, dass ein gefertigtes digitales Dokument unverändert und unverfälscht beim jeweiligen Adressaten ankommt. Letztlich muss auch sichergestellt sein, dass nicht jedermann das Dokument sehen kann, daher muss auch die Vertraulichkeit gesichert sein.

Sicherheit durch E-Schlüssel

Schon der eMail-Nutzer weiß, dass es eine Sicherheit im normalen eMail-Verkehr nicht gibt. Weder ist sichergestellt, dass der Absender identisch ist mit dem Namen auf der e-Mail, noch ist sicher, dass das eMail unverändert bleibt. Völlig klar ist auch, dass eine gescannte handschriftliche Unterschrift gar nichts besagt, da sie nur den Beweiswert einer Fotokopie hat, nämlich keinen. Mit digitaler Signatur ist ein aufwendiges Verfahren gemeint, welches eine Sicherheit bei privatem und geschäftlichem Handeln im Internet ermöglicht. Diese Sicherheit wird erreicht durch eine Chipkarte, die ähnlich einer EC-Karte bei geeigneten Lesegeräten in Terminals eingesetzt werden kann. Technisch basiert die digitale Signatur auf zwei elektronischen Schlüsseln, einem privaten und einem öffentlichen. Der private Schlüssel ist streng persönlich und mit einer Geheimzahl (PIN) versehen, durch die wie bei der EC-Karte sichergestellt wird, dass nur der Berechtigte die Karte nutzen kann. Durch den öffentlichen Schlüssel kann der Empfänger die Identität des Absenders überprüfen. Sicherheitsprobleme, die durch eine ungenügende Aufsicht über die Karte und die PIN entstehen, sind vergleichbar mit dem Herumliegenlassen von Blanko-Unterschriften auf Papier.

Vergabe durch Zertifizierungsstellen

Die Vergabe der Karte und der PIN erfolgt durch Zertifizierungsstellen, bei denen man seine Identität im Regelfall persönlich nachweisen muss. Zertifizierungsstellen waren bis Anfang 2001 die TeleSec der Deutschen Telekom AG, die Signtrust der Deutschen Post AG und die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung hat sich die Zahl der Anbieter erheblich erhöht. Ein weiterer Schritt der Etablierung der digitalen Signatur wird in Zukunft eine "Bürgerkarte" (b-Card) sein. Diese Chipkarte im Kreditkartenformat wird Behördengänge ersparen, indem diese vom PC aus virtuell erledigt werden können. Probeläufe gibt es bereits in mehreren Ländern der EU.
Die neuen Techniken stehen noch am Anfang. Es ist jedoch in Hinblick auf die rasante Entwicklung des Internets und nach Schaffung der gesetzlichen Grundlagen sicher, dass auch diese Form des Geschäfts- und Rechtsverkehrs bald selbstverständlich ist. Mit Sicherheit werden auch die großen Softwareanbieter die Möglichkeiten der digitalen Unterschrift in ihre Programme aufnehmen und ein kundenfreundliches Verfahren entwickeln.

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