Vertragsstrafenregelung muss Obergrenze enthalten

01. Mai 1999von be, Mai 1999

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der Architektenkammer:

"Im Umfeld eines Auftrages ist folgendes passiert: Bauherr und Bauunternehmer haben für ihren Bauvertrag ein Vertragsmuster verwendet, nach dem bei Überschreitung des vereinbarten Termins zur Fertigstellung der Leistungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,5 Prozent der Auftragssumme je Arbeitstag der Überschreitung zu zahlen ist. Der Bauunternehmer hat die vertraglich festgesetzte Frist zur Ausführung der Leistungen überschritten. Bei der Abrechnung beruft sich nunmehr der Bauunternehmer auf die Unwirksamkeit der getroffenen Vertragsstrafenregelung. Er ist der Meinung, die Strafe sei unangemessen hoch und daher nicht wirksam. Daher meine Frage: Wie ist die Rechtslage?"



Architekt A. erhält folgende Rechtsauskunft:

Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formular-Bauverträgen sind grundsätzlich zulässig. Die Höhe der Vertragsstrafe kann nach § 339 BGB in Form eines pauschalen Geldbetrages oder auch prozentualen Anteils der Auftragssumme zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine "unangemessen hohe Vertragsstrafe" allerdings unwirksam.

So hat der BGH entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach beim Überschreiten der Frist eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent der Auftragssumme je Kalendertag der Terminüberschreitung zu zahlen ist, jedenfalls dann nicht wirksam ist, wenn eine Höchstgrenze nicht festgelegt wurde.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss daher jede formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben enthalten wie etwa "höchstens jedoch 10 Prozent der Auftragssumme". Dies gilt auch für geringe Prozentsätze wie beispielsweise 0,15 Prozent oder 0,3 Prozent. Auch bei kleineren Bauverträgen muss eine "angemessene Höchstgrenze" zwingend festgelegt werden. Andernfalls sieht der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das bei Formularverträgen anwendbare Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Da in Ihrem geschilderten Fall die zwischen Bauherr und Bauunternehmer getroffene Vereinbarung überhaupt keine Obergrenze enthält, könnte sich der Unternehmer nach der Rechtsprechung auf die Unwirksamkeit der formularmäßig getroffenen Vertragstrafenregelung berufen.

Teilen via