Vorsicht Fotofalle

Innenarchitektin A wendet sich mit folgender Frage an die Kammer: „Ich habe kürzlich eine aufwändige Innenraumgestaltung geplant. Das ausführende Unternehmen hat sein Werk von einem professionellen Fotografen dokumentieren lassen. Der Bauherr, der die Fotos vom Unternehmen erhalten hatte, hat sie mir ‚zur freien Verwendung‘ weitergeschickt. Nachdem ich fünf der Fotos auf meine Homepage gestellt habe, erreicht mich nun ein halbes Jahr später das Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, welche den Fotografen vertritt, zu dem ich selbst nie unmittelbar Kontakt hatte. Ich soll die Verwendung der Fotos unterlassen und insgesamt über 4000 Euro zahlen. – So teure Fotos gibt es doch gar nicht! Meinen Sie, an der Forderung könnte gleichwohl etwas dran sein, obwohl ich nicht einmal irgendeine Vorwarnung erhalten habe?“

19. April 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Leider ja! Die Abmahnung stellt genau genommen sogar solch eine „Vorwarnung“ dar. Diese hat zu erfolgen, bevor ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Sie dürfte hier berechtigt sein, denn:

Fotos genießen stets und unabhängig von einem künstlerischen Anspruch (§ 72 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlichen Schutz. Dem Fotografen steht damit u. a. das Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung zu. Darüber hinaus hat er das Recht, als Urheber genannt zu werden.

Er kann dieses Nutzungsrecht allerdings auf andere Personen, insbesondere auf seinen Auftraggeber, übertragen. Idealerweise wird eine solche Rechteübertragung nach Dauer (befristet oder unbefristet), Art (einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht) und Verwendungszweck (Print, Online, Social Media, Homepage etc.) zwischen Fotograf und Auftraggeber vertraglich präzise geregelt. Auch ob und in welchem Umfang Bearbeitungen des Fotos etwa in Bezug auf Format und Farbwiedergabe gestattet sein sollen, oder wie die Nennung des Urhebers zu erfolgen hat, kann dabei festgelegt werden.

Wer die Bilder nicht unmittelbar vom Fotografen, sondern von Dritten erhält, muss sorgfältig prüfen, ob diese ihrerseits die Nutzungsrechte besitzen und zur Weiterübertragung derselben berechtigt sind. Die Gerichte stellen an die korrekte Prüfung dieser sogenannten Lizenzkette hohe Anforderungen und lassen einen „guten Glauben“ regelmäßig nicht ausreichen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015 – 12 O 370/14).

Kann das Nutzungsrecht im Streitfall nicht belegt werden, oder wurden hierfür vereinbarte Bedingungen, wie etwa eine bestimmte Form der Urheberbenennung, nicht eingehalten, drohen massive Konsequenzen. Dies gilt um so mehr, als nach entsprechenden Bildern heutzutage online recherchiert werden kann und daher das Risiko groß ist, dass der Rechteinhaber den Verstoß bemerkt. Der Urheber kann dann Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, sodass bei etwaigen weiteren Rechtsverstößen sogar eine Vertragsstrafe fällig wird. Zudem steht ihm Schadensersatz in Form eines fiktiven Lizenzentgelts zu. Dieses kann bei Berufsfotografen anhand der sog. MFM-Tabelle für Bildhonorare ermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17). Dort werden etwa für die sechsmonatige Nutzung eines Bildes auf einer Unterseite der Homepage 271 Euro ausgewiesen. Fehlte bei den Fotos zudem die Urheberbenennung, verdoppeln die Gerichte diesen Betrag in der Regel sanktionshalber noch einmal. Macht im Beispielsfall (5 Bilder; 6monatige unbefugte Nutzung ohne Nennung des Urhebers) bereits über 2700 Euro.

Hinzu kommen mögliche Auskunftsansprüche hinsichtlich der Details der Verwendung des Fotos sowie ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Letztere bestimmen sich nach dem Streitwert, der laut BGH für den im Wege der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch bei einem (!) Bild mit 6000 Euro anzusetzen ist. Bei verlangter Unterlassung für fünf Bilder liegt der Streitwert unter Berücksichtigung auch der Schadensersatz- und Auskunftsansprüche somit über 32 000 Euro. Anwaltskosten von rund 1600 Euro für das Abmahnschreiben sind die Folge.

Praxistipp

Wer fremde Fotos verwendet, sollte sicherstellen, hierzu auch wirklich berechtigt zu sein und die vereinbarten Bedingungen für eine Nutzung penibel beachten. Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist wegen der in Abmahnschreiben üblichen, kurzen Reaktionsfristen Eile geboten. Gleichwohl sollten nicht vorschnell Erklärungen abgegeben oder Zahlungen geleistet werden. Oft wird es sinnvoll sein, die geltend gemachten Ansprüche zunächst kurzfristig anwaltlich prüfen zu lassen, etwa durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dieser kann in geeigneten Fällen auch Möglichkeiten zur vergleichsweisen Einigung mit der Gegenseite ausloten.

Praxishinweis Nr. 59 (PDF)

 

 

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