Was vor Abschluss einer Versicherung beachtet werden sollte

01. August 2002von ho, August 2002

Das Baukammerngesetz verlangt im § 15 von den freiberuflich tätigen Mitgliedern, dass sie sich "ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern". In der Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz (§ 19) wird konkretisiert, wann ein Entwurfsverfasser, der Bauvorlagen für die Errichtung von Gebäuden gemäß § 70 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen durch Unterschrift anerkennt, ausreichend haftpflichtversichert ist. Das ist der Fall, wenn die Mindestdeckungssumme für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden beträgt. Mit der Versicherung kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.



Die Durchführungsverordnung verlangt darüber hinaus, dass das Bestehen der Versicherung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber nachzuweisen ist. Der Architekt hat dem Auftraggeber auch auf dessen Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu informieren. Es besteht die Möglichkeit, eine durchlaufende Jahresversicherung oder eine Objektversicherung abzuschließen. Letztere ist nur bei einer sehr geringen jährlichen Objektzahl sinnvoll, da die Prämien für wenige Objektversicherungen regelmäßig höher sind als die Prämie für eine durchlaufende Jahresversicherung. Besondere Risiken eines herausragenden Objektes können mit einer Exzedentenversicherung abgedeckt werden. Man muss also nicht zwingend die Deckungssummen bei der Jahresversicherung erhöhen.
Die beste Versicherung nützt aber nichts, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Solche "Obliegenheitsverletzungen" können dazu führen, das die Versicherung in einem Schadensfall nicht eintritt. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer ohne Versicherungsschutz ist und den Schaden aus eigenem Vermögen zu bezahlen hat. Der häufigste Fall, bei dem die Versicherung die Deckung des Schadens ablehnt, ist mit 19 % aller Ablehnungsfälle die Verletzung der Pflicht, den Schaden unverzüglich zu melden. Der Architekt sollte als Vertragspartner des Versicherers wissen, dass die Versicherung ihn bei der Schadensregulierung unterstützt und hierzu nur in der Lage ist, wenn sie rechtzeitig über einen Schaden Informationen bekommt. Es kann daher nur jedem Versicherungsnehmer dringend angeraten werden, diese Verpflichtung sehr ernst zu nehmen.
Die Kostenüberschreitung steht mit 14 % aller Ablehnungsfälle an zweiter Stelle, gefolgt von den Fällen, bei denen der gemeldete Schaden bereits vor Versicherungsvertragsbeginn lag (12 %). Die Ablehnung der Regulierung eines Schadens durch die Versicherung kommt auch in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder pflichtwidrig verursacht hat (8 %).
Bei der Prämiengestaltung sind die Versicherer frei, die Höhen der Prämien können deshalb stark variieren. Es ist daher nicht zu empfehlen, einen sehr lange laufenden Versicherungsvertrag mit einem Berufshaftpflichtversicherer abzuschließen. Man sollte vielmehr regelmäßig die Marktsituation beobachten, sich Angebote von Versicherern geben lassen oder aber auch auf die Leistungen von Versicherungsmaklern zurückgreifen, die eine gute Marktübersicht haben.

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