Werk des Architekten: Kunstwerk? Schadensersatz aus Urheberanspruch

01. März 1999von hp, März 1999

In der Rechtsberatung der AKNW wird von Mitgliedern immer wieder die Frage aufgeworfen, ob das Werk des Architekten Urheberschutz genießt. Obwohl es diverse Urteile einzelner Gerichte zu dieser Problematik gibt, findet sich in der Literatur keine schlüssige Antwort auf diese Frage. Denn die einzelnen Urteile werden in der Regel nicht veröffentlicht. Nun hat uns ein Mitglied die (unveröffentlichte) Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu dieser Frage übersandt. In dem vorliegenden Streitfall ging es um einen Architekten, der im März '95 einem Bauherren die Entwurfsplanung zu einem Einfamilienhaus vorstellte. Am Ende des Gesprächs nahm der Architekt unstreitig seine gesamten Unterlagen wieder an sich. Keine Einigkeit bestand allerdings zwischen den Streitparteien über den genauen Inhalt des Gesprächs und der im Nachgang ausgetauschten Telefaxe, die sich auf das Gespräch bezogen. Der Architekt hat für die bis dahin geleistete Entwurfsplanung ein Honorar erhalten.Wenige Monate später reichte der Bauherr für das Einfamilienhaus einen Bauantrag ein, der von einem anderen Bauvorlageberechtigten unterzeichnet war. Anschließend wurde das Haus errichtet. Der Architekt machte daraufhin gegenüber dem Bauherrn geltend, die Bauausführung übernehme im wesentlichen seine Vorplanung. Hierzu habe er kein Einverständnis gegeben. Aufgrund des urheberrechtlichen Schutzes stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu.

Soweit Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend gemacht werden, musste das Gericht zunächst prüfen, ob der in Rede stehende Entwurf eines Wohnhauses überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Das hat das Gericht eindeutig bejaht. Auch der Entwurf eines Wohnhauses ist demnach ein geschütztes Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG), "wenn er Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung ist, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist" (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 24, 55 = NJW 1957, 1108 - Ledigenheim). Diese Voraussetzungen wurden vom Gericht in dem vorliegenden Fall bejaht.

Das OLG Hamm führt in der Urteilsbegründung Kriterien auf, die für eine künstlerische Arbeit des Architekten sprechen: "Die Glaspyramide auf dem Dach, der hochgezogene Wintergarten, der Dachüberstand neben dem Hauseingang, der Erker auf der Südostseite, die markanten Gaubenformen sowie die auffällige Gestaltung der Traufen und Gesimse ergeben hier einen besonderen ästhetischen Wert, der eine eigenschöpferische Leistung darstellt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die einzelnen Elemente bekannt sind und teilweise auch an anderen Bauten in S. Verwendung gefunden haben. In ihrem konkreten Zusammenspiel handelt es sich in dem Entwurf des Klägers um ein Werk von hoher Individualität, für die ein vergleichbares Vorbild nicht ersichtlich ist. Damit liegt eine eigenständige künstlerische Gestaltung vor."Ferner stellt das Gericht fest, dass die Bauausführung weitgehend der Planung des klagenden Architekten entspricht. Der Bauherr konnte im Prozess nicht den Beweis erbringen, hierzu vom Architekten die Erlaubnis erhalten zu haben. Das OLG Hamm führt dazu aus:"Eine Berechtigung der Beklagten, die Planung des Klägers für die Bauausführung zu benutzen, ist nicht festzustellen. Grundsätzlich gibt der Umstand, dass ein Architekt mit der Anfertigung eines Vorentwurfs beauftragt worden ist, oder - wie hier - gegen Entgelt einem Bauherrn einen bereits erstellten Vorentwurf überlassen hat, noch nicht das Recht, diesen Vorentwurf auch bei der späteren Bauausführung zu verwenden (vgl. BGHZ 24, 55, 70f. - Ledigenheim; BGH NJW 1984, 2818 - Vorentwurf). Denn ein Vorentwurf ist nur ein kleiner Teil der üblichen Architektenleistung. Vorentwürfe werden nicht selten zur Vorklärung eines Bauvorhabens, der näheren Konkretisierung und Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung oder - was hier besonders in Betracht kommt - zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erstellt. Allein daraus, dass ein Architekt einen Vorentwurf fertigt, kann nicht etwa abgeschlossen werden, er habe damit darin eingewilligt, dass der Bauherr das Bauwerk nach diesem Entwurf ohne seine Mitwirkung von dritter Seite ausführen lasse. Eine solche Übertragung der Nachbaubefugnis an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Entwurf kann in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille des Verfassers unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.

"Wegen der widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts ist der Bauherr dem Architekten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe, so das Oberlandesgericht Hamm, muß sich dabei an der umgangenen Nutzungseinräumung orientieren: "Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes im Wege der Lizenzanalogie danach zu bestimmen, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet wird. Insoweit kann auf die einzelnen Leistungsbilder des § 15 HOAI zurückgegriffen werden. "Das hier auf seine Kernsätze zusammengefaßte Urteil wurde der Geschäftsstelle durch ein Mitglied übersandt. Sollten auch Ihnen neuere unveröffentlichte Gerichtsurteile vorliegen, die von allgemeinem Interesse für die Kollegenschaft sind, bitten wir Sie, diese der Geschäftsstelle zur Veröffentlichung im DAB und im Internet zur Verfügung zu stellen.

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