Wettbewerbswidrige Verwendung des Begriffs

01. Mai 2002von Lg, Mai 2002

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen eine GmbH geltend gemacht, die in ihrem Firmennamen die Tätigkeitsbezeichnung "Architektur" verwandt hat. Mit Urteil vom 11.04.2002 (Az.: 4 U 2/02) hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsauffassung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt, wonach es unzulässig ist, wenn eine Gesellschaft in ihrer Firmenbezeichnung eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder ähnlichen Begriffen verwendet, ohne dass der Alleingesellschafter bzw. derjenige, der die Geschäfte der Gesellschaft entscheidend bestimmt, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Ein solches Verhalten verstoße gegen § 2 Abs. 2 Baukammerngesetz (BauKaG NRW) und §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH in ihrem Firmennamen die Bezeichnung „Architektur“ verwandt. Bei der Gesellschaft handelte es sich um ein auf die Herstellung von Fertighäusern spezialisiertes Unternehmen. Es warb auf seinem Firmengelände mit großflächiger Beschriftung mit dieser Firmenbezeichnung. Der alleinige Gesellschafter war zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht berechtigt, sondern Kaufmann. Er hatte indes eine Architektin angestellt und war der Auffassung, dass damit die Voraussetzungen des § 2 BauKaG NRW erfüllt seien. Im laufenden Verfahren hatte er dann die Architektin zur alleinigen Geschäftsführerin berufen, war selbst jedoch Alleingesellschafter geblieben und hatte Gesamtprokura erhalten. Damit blieb er weiterhin „Herr der Gesellschaft“, da er der Geschäftsführerin die Befugnisse jenseits des gesetzlich fixierten Bereiches entziehen konnte.
Das OLG Hamm hat dieses als Wettbewerbsverstoß angesehen und die GmbH dazu verurteilt, es zu unterlassen, zukünftig im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung „Architektur“ zu werben. Entscheidend war für das Gericht, dass der Alleingesellschafter nicht Architekt war und damit auch nicht der Berufsaufsicht unterlag. Als Alleingesellschafter und Prokurist war er für die Entscheidungen der Gesellschaft maßgebend. Demgegenüber behielt die alleinige Geschäftsführerin lediglich die operative Entscheidungskompetenz. Dies läuft dem Sinn und Zweck des § 2 BauKaG NRW nach Auffassung des OLG klar zuwider. Danach soll gerade Qualität und Kontrolle durch die Berufsbezeichnung gesichert werden. Dies kann jedoch nur bei klaren Gesellschaftsverhältnissen gewährleistet sein, was hier nicht der Fall war. Vielmehr blieb die alleinige Entscheidungskompetenz bei einer Person, die kein Architekt war.
Das OLG war ferner der Auffassung, dass dieses Verhalten als unlauteres Verhalten anzusehen war. Die GmbH hat den Verstoß gegen § 2 BauKaG NRW und das unerlaubte Führen der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung als Mittel zum Wettbewerb eingesetzt, um einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen. Sie selbst hat im Verfahren vorgetragen, den Zusatz „Architektur“ als enormen wirtschaftlichen Faktor angesehen zu haben.
Die Verwendung der Bezeichnung „Architektur“ kann im geschäftlichen Verkehr leicht irreführen. Der Begriff „Architektur“ im Firmennamen erweckt den Eindruck, dass „der Inhaber oder die maßgeblich Verantwortlichen der GmbH Architekten seien, und auch im übrigen bei ihr in maßgeblicher Weise Architekten beschäftigt seien und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit stehen“. Dieses Verkehrsverständnis stimme jedoch im vorliegenden Fall nicht mit der Wirklichkeit überein.
Im Ergebnis ist die Entscheidung sehr erfreulich, da sie entscheidend zur Rechtsklarheit bei der Auslegung des § 2 BauKaG NRW beiträgt. Es wird hiermit klargestellt, dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist und insbesondere bei einem Zusammenschluss von Kammermitgliedern mit Berufsfremden die Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ und daraus abgeleitete Wortverbindungen nicht zulässig sind, wenn die Kammermitglieder nicht die maßgeblich Verantwortlichen innerhalb des Zusammenschlusses sind. Die Entscheidung dient damit letztlich dem Schutz der Berufsbezeichnung und der damit verbundenen Qualitätssicherung.

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