Aktualisierung des Runderlasses zum Ausbau von Erneuerbaren Energien

Aufgrund zahlreicher Nachfragen hat die Landesregierung den Runderlass zum Ausbau von Erneuerbaren Energien am 2. Mai 2023 aktualisiert. Der Runderlass vom 16.12.2022 hatte das Ziel, den Ausbau von Erneuerbaren Energien zu vereinfachen und zu beschleunigen.

08. Mai 2023

Konkretisiert werden nun die Vorgaben für die Abweichungstatbestände nach § 69 BauO NRW für die Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die der Unterschreitung der Abstandsflächen für Außengeräte von Wärmepumpen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Für diese Gebäude sind regelmäßig Abweichungen durch die Bauaufsichtsbehörden zuzulassen, sofern bei den Wärmepumpen die Einhaltung der zulässigen Immissionen nachgewiesen werden kann und die Höhe von bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und eine Gesamtlänge bis zu 3 m nicht überschritten wird.

Die Erleichterungen für den Ausbau von Erneuerbaren Energien über Abweichungen nach § 69 werden so bis zu der angedachten Änderung der BauO NRW zum 1. Januar 2024 vereinfacht.

Zum Runderlass (im PDF-Format)

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