"Architektur und Recht": Augen auf beim Architektenvertrag!

Sehr erfreulich war die Zahl der Anmeldungen zur diesjährigen Veranstaltung „Architektur und Recht“. Über 400 Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner wollten sich über den „Architektenvertrag unter Berücksichtigung der neuen HOAI“ informieren. So viele Interessenten hatte es bei dieser Veranstaltungsreihe seit langem nicht mehr gegeben. Wer es dann trotz des Streiks im öffentlichen Personennahverkehr nach Düsseldorf, in die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste geschafft hatte, erlebte interessante Vorträge und angeregte Diskussionen.

30. April 2014

Der Präsident der Architektenkammer NRW, Ernst Uhing, ordnete die Thematik in seiner Einführung berufspolitisch ein und betonte: „Im Ganzen betrachtet war und ist die HOAI 2013 ein Meilenstein, ein großer Erfolg für die Architektenschaft!“ Zur Freude über die positive Honorarentwicklung, so Ernst Uhing weiter, trete jedoch der Blick auf die neu formulierten Leistungsbilder. Diese brächten neue Anforderungen und damit eben auch neue Haftungsrisiken für Architektinnen und Architekten. Auch deshalb sei es so wichtig, dass die Architektenkammer NRW mit ihrer Veranstaltungsreihe „Architektur und Recht“ eine Plattform biete zum Informationsaustausch zwischen Architekten, Rechtsanwälten und Richtern.

Den Auftakt der Referenten machte Professor Stefan Leupertz, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof (BGH). Er sprach zum Thema „Die besondere Struktur des Architektenvertrages und ihre Bedeutung für Haftung und Vergütung der Architekten“. Als früherer Richter am BGH und am Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Prof. Leupertz an zahlreichen Leitentscheidungen zum Architekten- und Bauvertragsrecht persönlich mitgewirkt. Entsprechend farbig fielen seine Schilderungen aus. Dabei spannte der Referent einen weiten Bogen von den Grundsätzen des Werkvertragsrechts über die Auslegung von Architektenverträgen bis hin zur Honorierung der Architektenleistung. Ein besonderes Augenmerk richtete der Bundesrichter a.D. bei seinen Ausführungen auf das Tatbestandsmerkmal der Abnahme, das seit der HOAI 2013 eine Voraussetzung für die Fälligkeit des Architektenhonorars ist.

„Augen auf im Straßenverkehr“, so mahnte Professor Leupertz wörtlich seine Zuhörer: Der Architektenvertrag stecke voller (juristischer) Fallstricke. Nur wer die Risiken kenne und sich entsprechend verhalte, könne Haftung vermeiden und – Stichwort „Honorarmanagement“ – auch das Honorar erlösen, das ihm für seine Arbeit zustehe.

„Augen auf im Straßenverkehr“ – so hätte auch die Überschrift für den Vortrag lauten können, den Dr. Barbara Gay, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Düsseldorf, im Anschluss hielt. Dr. Gay stellte die erweiterten Koordinierungs- und Integrierungspflichten des Architekten nach der HOAI 2013 vor. Anhand zahlreicher Fallbeispiele erläuterte sie plastisch den Umfang dieser Pflichten in Planungsphase, Ausschreibungsphase und in der Objektüberwachung. Jeder Architekt, jede Architektin sei gut beraten, seine bzw. ihre Koordinierungspflichten sehr ernst zu nehmen.

Pflichten, Haftung, Schadensersatz – (leider nur) diese Begriffe bleiben vielen Architekten im Ohr, wenn sie sich juristische Vorträge anhören. Die Ohren vor diesen Themen zu verschließen, kann aber auch keine Lösung sein. Deshalb, um es noch einmal mit Professor Leupertz zu sagen: „Augen und Ohren auf im Straßenverkehr.“ Dann kennen auch Architektinnen und Architekten Haftungsfälle und Schadensersatzforderungen nur vom Hörensagen!

Die Vorträge von Prof. Stefan Leupertz und Dr. Barbara Gay können Sie hier herunterladen:

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<link file:18124 _blank download gay: koordinieren und integrieren die steuerungsaufgaben des planers gemäß der hoai>Dr. Gay: Koordinieren und Integrieren – die Steuerungsaufgaben des Planers gemäß der HOAI 2013

 

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