Runderlass des MSWKS

Bauaufsichtliche Anforderungen an Treppenlifte

Dem verstärkten Bedarf, alten und behinderten Menschen durch den Einbau von Treppenliften in Treppenhäusern vorhandener Gebäude die Erreichbarkeit ihrer Wohnung zu erleichtern, stehen häufig die Anforderungen der Bauordnung NRW für notwendige Treppen entgegen. In einem Runderlass hat das NRW-Städtebauministerium jetzt die wesentlichen bauaufsichtlichen Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenhäuser veröffentlicht.

13. Januar 2005von La

Mit der gesetzlichen Forderung einer Mindestbreite von 1,00 m für notwendige Treppen soll deren Nutzbarkeit als vertikaler Rettungsweg im Gefahrenfall sichergestellt werden. Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. In dem Runderlass definiert das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport nun die wesentlichen bauaufsichtlichen Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in notwendigen Treppenräumen bestehender Gebäude - für eine Abweichung nach § 73 BauO NRW.

Die dargestellten Kriterien geben Hinweise zur verbleibenden Mindestlaufbreite der Treppe und Nutzung des Handlaufs. Gefordert werden Warteflächen vor den Treppenabsätzen und Schutz vor missbräuchlicher Nutzung. Weitere Anforderungen beziehen sich auf die Parkposition des Sitzes, Leerfahrten und Brandschutz. 

Den Runderlass können sie telefonisch oder per Fax bei der Architektenkammer NW anfordern. Tel.: (02 11) 49 67 47, Fax: (02 11) 49 67 91

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