Baurecht: Qualifikationsanforderungen an Planer
In einigen Normen werden Qualifikationsanforderungen an Planer oder Ausführende gestellt. Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW weist darauf hin, dass solche Anforderungen aus technischen Regelwerken für die bauaufsichtlichen Verfahren ohne Bedeutung sind.
§ 3 der Landesbauordnung nimmt zwar Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit indirekt auf die Normung; in Betracht kommen dabei aber nur die eigentlichen technischen Inhalte einer Norm. Soweit Normen Qualifikationsanforderungen an Personen stellen, wie dies z. B. die DIN 14675 „Brandmeldeanlagen“ vorsieht, sind diese ohne Rechtsgrundlage. Anforderungen an Personen, Betreiber und deren Pflichten können nicht Gegenstand einer technischen Regel sein.
Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige sind ebenso wie die Anforderungen an die Qualifikation der Personen bauordnungsrechtlich festgelegt und können nicht durch technische Regeln fallweise modifiziert werden. Unabhängig davon bleibt es einem Bauherrn aber freigestellt, zusätzliche Anforderungen an die von ihm beauftragten Personen zu stellen. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen.
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