Corona: „Bundes-Notbremse“ kommt

Der Bundestag hat am 21. April 2021 die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz tritt am 23. April 2021 in Kraft. Damit wird eine bundeseinheitlich verbindliche Notbremse für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern eingeführt. Dort greifen automatisch Schutzmaßnahmen, ohne dass es Verordnungen der Länder bedürfte. Soweit Landesregelungen bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden.

23. April 2021von Dr. jur. Sven Kerkhoff

Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen betreffen die Berufstätigkeit von Planerinnen und Planern allenfalls mittelbar. Der Betrieb von Architekturbüros bleibt unter Beachtung der Arbeitsschutzvorgaben ebenso erlaubt wie die Bautätigkeit. Die schon bestehende, vom Inzidenzwert unabhängige Pflicht, den Beschäftigten soweit als möglich Arbeit im Homeoffice anzubieten, erhält Gesetzescharakter; Beschäftigte müssen von dem Angebot Gebrauch machen, sofern dem ihrerseits keine Gründe (z.B. Störung durch Dritte im Homeoffice; fehlender adäquater Arbeitsplatz) entgegenstehen.

Durch eine parallele Dritte Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigen Testmöglichkeiten anzubieten, sofern diese nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, noch einmal verschärft: Künftig müssen statt einer zukünftig zwei Testmöglichkeiten pro Kalenderwoche angeboten werden.

Zu den automatischen Schutzmaßnahmen, die ab Überschreitung des 100er-Indzidenzwertes im Wege der „Bundes-Notbremse“ greifen, zählen:

  • Private Zusammenkünfte sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder unter 14 Jahren teilnehmen.
  • Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung und des zugehörigen Grundstücks ist von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt. Ausnahmen gelten beispielsweise für die Berufsausübung, in medizinischen Notfällen und für zwischen 22 und 24 Uhr im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung (Jogging etc.).
  • Gaststätten, Hotels (soweit sie Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbieten), Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen einschl. Museen sind zu schließen.
  • Geschäfte des Einzelhandels mit Ausnahme des Lebensmittelhandels und einzelner weiterer Bereiche sind zu schließen; für die geöffneten Geschäfte gilt eine Begrenzung der Kundenanzahl sowie Maskenpflicht (FFP2 o.ä.). Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 können Einzelhandelsgeschäfte Kunden mit Termin und Negativattest einen Einkauf ermöglichen (Click & Meet), ab Inzidenz von über 150 bleibt allein die Abholung bestellter Waren gestattet (Click & Collect).
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Friseurbesuche bleiben möglich, wenn ein nicht mehr als 24 Stunden altes Negativattest für einen Coronatest vorgewiesen werden kann.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr der Bahn gilt Maskenpflicht (FFP2 o.ä.); die Verkehrsmittel sollen nur mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt sein.
  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche getestet werden. Ab einer Inzidenz von 165 ist Schulen, Hochschulen und außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.

Ob und inwieweit die CoronaSchVO des Landes NRW, die derzeit noch bis zum 26. April befristet ist, angepasst wird, bleibt abzuwarten.

 

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