Der Bundestag hat am 21. April 2021 die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz tritt am 23. April 2021 in Kraft. Damit wird eine bundeseinheitlich verbindliche Notbremse für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern eingeführt. Dort greifen automatisch Schutzmaßnahmen, ohne dass es Verordnungen der Länder bedürfte. Soweit Landesregelungen bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden.
Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen betreffen die Berufstätigkeit von Planerinnen und Planern allenfalls mittelbar. Der Betrieb von Architekturbüros bleibt unter Beachtung der Arbeitsschutzvorgaben ebenso erlaubt wie die Bautätigkeit. Die schon bestehende, vom Inzidenzwert unabhängige Pflicht, den Beschäftigten soweit als möglich Arbeit im Homeoffice anzubieten, erhält Gesetzescharakter; Beschäftigte müssen von dem Angebot Gebrauch machen, sofern dem ihrerseits keine Gründe (z.B. Störung durch Dritte im Homeoffice; fehlender adäquater Arbeitsplatz) entgegenstehen.
Durch eine parallele Dritte Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigen Testmöglichkeiten anzubieten, sofern diese nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, noch einmal verschärft: Künftig müssen statt einer zukünftig zwei Testmöglichkeiten pro Kalenderwoche angeboten werden.
Zu den automatischen Schutzmaßnahmen, die ab Überschreitung des 100er-Indzidenzwertes im Wege der „Bundes-Notbremse“ greifen, zählen:
Ob und inwieweit die CoronaSchVO des Landes NRW, die derzeit noch bis zum 26. April befristet ist, angepasst wird, bleibt abzuwarten.
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