Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW

Im Zuge der Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe hat das Land NRW die Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW erlassen. In den letzten Tagen haben sich viele Mitglieder an die AKNW gewandt und gefragt, ob sie im Rahmen der Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft so genannte „befähigte Sachverständige“ zur Schadensbegutachtung seien (Nr. 4.3.3 der Förderrichtlinie).

27. September 2021von Dr. Florian Hartmann

Wir haben deshalb das NRW-Bauministerium um Klärung gebeten, das uns am 24.09.2021 mitteilt:

„Nach 4.3.3 der Förderrichtlinie Wiederbaubau Nordrhein-Westfalen ist der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Zu der Frage, welcher Personenkreis „befähigt“ ist, kann ich mitteilen, dass in jedem Fall Personen hiervon erfasst sind, die uneingeschränkt bauvorlageberechtigt sind…“

Das bedeutet, dass jedenfalls Architekten und Innenarchitektinnen mit uneingeschränkter Bauvorlageberechtigung, § 67 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW, Schadensbegutachtungen nebst Gutachtenerstellungen im Rahmen der Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft erarbeiten dürfen.

Hinsichtlich der Aufbauhilfen für Unternehmen (Nr. 3 der Förderrichtlinie) bleibt es dabei, dass Mitglieder der AKNW, die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden sind, die Kostenbegutachtung vornehmen dürfen (Nr. 3.3.3 der Förderrichtlinie).“

Förderrichtlinie Wiederbaubau Nordrhein-Westfalen (PDF)

 

 

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