Änderung der Landesbauordnung

Genehmigungsfreie Solar- und Kleinwindanlagen

Ende Dezember 2011 hat der Landtag NRW eine Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Die Änderung stellt die Reaktion auf einen Beschluss des OVG Münster dar, nach dem eine gewerblich betriebene Solaranlage auf der Dachfläche eines nicht gewerblich genutzten Gebäudes als Nutzungsänderung angesehen wird. Diese Nutzungsänderung war von der bisherigen Genehmigungsfreistellung für Solaranlagen nicht gedeckt.

17. Januar 2012von Li

Mit der Neuregelung sind Solaranlagen am Gebäude und die mit Solaranlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes genehmigungsfrei. Unter Solaranlagen versteht der Gesetzgeber sowohl Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung als auch Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung. Zukünftig ist es unerheblich, ob die erzeugte Energie einer Photovoltaikanlage unmittelbar genutzt wird oder ins öffentliche Netz eingespeist wird.

In gleicher Weise können künftig Kleinwindanlagen bis zu 10 Meter Anlagengesamthöhe genehmigungsfrei errichtet werden. Ausgenommen sind solche Anlagen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten. Auch bei Kleinwindanlagen kommt es nicht darauf an, ob der produzierte Strom selbst verbraucht wird oder eine Netzeinspeisung erfolgt.

Zu der Änderung hatte die Architektenkammer NRW umfangreich Stellung bezogen. Aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials hatte die AKNW insbesondere davon abgeraten, die Installation von Kleinwindanlagen genehmigungsfrei zu stellen.

In der Praxis müssen Bauherren nun eigenverantwortlich darauf achten, dass es nicht zu Fehlentscheidungen kommt. Trotz der Genehmigungsfreiheit sollten sich unerfahrene Bauherren fachlich beraten lassen, um die Anforderungen an die Standsicherheit zu berücksichtigen, Belange des Denkmalschutzes nicht zu übersehen oder die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. So sind Solaranlagen im Außenbereich zwischenzeitlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB unabhängig davon zulässig, ob die erzeugte Energie selbst genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Gewerblich genutzte Solaranlagen auf Wohngebäuden im Innenbereich benötigen dagegen in reinen Wohngebieten einer planungsrechtlichen Befreiung bzw. in allgemeinen Wohngebieten der planungsrechtlichen Ausnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Die AKNW hatte daher eine diesbezügliche Änderung der BauNVO angeregt.

Im Außenbereich sind Kleinwindanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn sie den privilegierten Vorhaben dienen. Sind sie keine untergeordnete Nebenanlage, müssen sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 beurteilt werden. Hat die Gemeinde Konzentrationszonen ausgewiesen, muss geprüft werden, ob eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung möglich ist.

Im Innenbereich sind Kleinwindanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO als untergeordnete Nebenanlage zulässig. Allerdings muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände entschieden werden, ob eine räumlich-gegenständliche Unterordnung besteht und ob die Windenergieanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind ohnehin die städtebaulichen Vorgaben zu beachten.

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