Gesetzesänderung: Mobilfunkanlagen

Der Landtag NRW hat mit Gesetzesbeschluss vom 2. Juli die Baugenehmigungsfreiheit kleiner Mobilfunkstation beschlossen. Nach dem neuen § 65 Absatz 1 Nr. 18 BauO NRW gelten nunmehr als genehmigungsfreie Vorhaben auch Sendeanlagen, die einschließlich der Masten bis zu 10 m hoch sind, und zugehörige Versorgungseinheiten. Genehmigungsfrei ist nunmehr auch die Nutzungsänderung oder die Änderung der äußeren Gestaltung einer baulichen Anlage für solche Sendeanlagen.<BR>

16. September 2003

Der Landtag NRW hat mit Gesetzesbeschluss vom 2. Juli die Baugenehmigungsfreiheit kleiner Mobilfunkstation beschlossen. Nach dem neuen § 65 Absatz 1 Nr. 18 BauO NRW gelten nunmehr als genehmigungsfreie Vorhaben auch Sendeanlagen, die einschließlich der Masten bis zu 10 m hoch sind, und zugehörige Versorgungseinheiten. Genehmigungsfrei ist nunmehr auch die Nutzungsänderung oder die Änderung der äußeren Gestaltung einer baulichen Anlagen für solche Sendeanlagen. Durch die Änderung wird zusätzlich ein neuer § 74 a in die BauO NRW eingefügt. Wenn die kleinen Mobilfunkstationen nach Bebauungsplan oder in unbeplanten Gebieten nach § 34 BauGB nicht zulässig sind, kann die Bauaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag über Ausnahmen und Befreiungen entscheiden. Durch die Gesetzesänderung wird klargestellt, dass die bisherigen genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Nr. 18 auch Mobilfunkanlagen erfassen und nicht nur Antennenanlagen für den Fernsehempfang oder für Funkamateure.

Parallel zur Gesetzesänderung haben die Landesregierung NRW, die Mobilfunkbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände eine Mobilfunkvereinbarung abgeschlossen, die Voraussetzung für die Änderung der Bauordnung war. Dort heißt es, die Befreiung der Mobilfunkanlagen von der Baugenehmigungspflicht sei verbunden mit der Auflage, dass keine Anlagen errichtet werden, ohne dass nach Bauplanungsrecht notwendige Ausnahmen oder Befreiungen vorher beantragt und erteilt worden sind.“ Mit der Änderung der Bauordnung wurden diese Anforderungen übernommen.

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