HOAI auch auf „My Hammer.de“ & Co. beachten!
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überprüft regelmäßig Inhalte von Internet-Plattformen, wenn dort Planungsleistungen gemäß der HOAI angeboten werden, auf deren rechtliche Zulässigkeit. Denn das Internet stellt keinen rechtsfreien Raum dar - auch hier gelten die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI!
Beim Verdacht der HOAI-Unterschreitung greift die Architektenkammer das Angebot auf und mahnt den Bieter ab. Dabei arbeitet die Architektenkammer insbesondere mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und den anderen Architekten- und Ingenieurkammern zusammen. Gemeinsam mit diesen besteht die Möglichkeit, auch solche Bieter ausfindig zu machen, die sich hinter irgendwelchen Phantasienamen verstecken oder ihre genaue Anschrift im Rahmen einer Angebotsabgabe nicht preisgeben.
Die Unterschreitung der Mindestsätze gemäß der HOAI stellt nicht allein einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Kammermitglieder sind darüber hinaus berufsrechtlich verpflichtet, die Vorschriften der HOAI einzuhalten.
Gemeinsam mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist die AKNW bereits mehrfach erfolgreich gerichtlich gegen HOAI-widrige Angebote vorgegangen, wenn der Abgemahnte sich geweigert hatte, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Kammermitglieder, die von Bauinteressenten auf „preisgünstige“ oder „preisgünstigere“ Angebote im Internet angesprochen werden, sollten darauf hinweisen, dass hier vermehrt Planungsbüros Angebote abgegeben, deren Inhaber keiner Baukammer angehören.
Neben der Frage der Qualifikation derartiger Anbieter ist auch anzumerken, dass diese in der Regel nicht berufshaftpflichtversichert sind. Damit übernimmt der Bauherr ein erhebliches Risiko, wenn er sich auf eine derartige Vertragsbeziehung einlässt. Oft sind diese Bieter auch selbst nicht bauvorlageberechtigt, so dass sie sich im Rahmen der Vertragsabwicklung der Hilfe Dritter bedienen müssen, die dem Bauherrn in der Regel nicht bekannt sind.
Im Übrigen besteht die Gefahr, dass der „preisgünstigere“ Planer nach erfolgter Erbringung seiner Leistungen dennoch nach den HOAI-Mindestsätzen abrechnet und sich dabei auf die Regelung in § 4 HOAI beruft, nach der eine Unterschreitung der Mindestsätze grundsätzlich unzulässig ist. Damit unterliegt die Beauftragung derartiger Bieter der Gefahr späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Beauftragung eines Planers, der per Internet ein Angebot abgegeben hat, ist also keinesfalls die „günstige“ Alternative.
Teilen via