DIN EN 179 / DIN EN 11 25

Kein Zwang zur Verwendung von DIN-Produkten

Anfang 2004 wurden DIN EN 179 „Notaus-gangsverschlüsse mit Drücker oder Stoß-platte“ und DIN EN 1125 „Panikverschlüs-se mit horizontaler Betätigungsstange“ in die Bauregelliste B/Teil 1 übernommen. In einer Stellungnahme weist der Fachver-band „Schloss- und Beschlagindustrie e. V.“ darauf hin, dass es sich bei den Nor-men um harmonisierte europäische Nor-men handelt. Nach Auffassung des Ver-bandes sind Normen der Bauregelliste B automatisch verbindlicher Bestandteil der Landesbauordnung. Zu dieser Frage hat das NRW-Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Anfrage der AKNW Stellung bezogen.

08. Oktober 2004

Der Verband „Schloss und Beschlagindustrie“ argumentiert, die Normen stellten den Stand der Technik dar und seien somit zu beachten. Die Nichtbeachtung könne zu Konsequenzen bei möglichen Haftungsfragen führen. Einzelne Ministerien und Behörden würden allerdings dahingehend beraten, dass eine Beachtung der Normen nach geltendem Landesbaurecht nicht gefordert sei. Die AKNW hat das NRW-Bauministerium in dieser Frage um eine Klarstellung gebeten. Wegen der Bedeutung des Themas erfolgt ein wörtlicher Auszug aus der Antwort des Ministeriums:
„Die harmonisierten europäischen Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 stellen einheitliche technische Spezifikationen dar, die den ungehinderten Handel und die ungehinderte Verwendung der Bauprodukte, die diesen Normen entsprechen, ermöglichen sollen. Sie regeln hingegen nicht die rein bauordnungsrechtliche Frage, ob und in welchen Fällen die Verwendung eines bestimmten Bauprodukts vorgeschrieben ist. Diese Entscheidung hat nicht der (europäische) Normgeber, sondern der (nationale) Gesetzgeber im Rahmen der Bauordnung bzw. der Sonderbauverordnungen zu treffen. Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer 250. Sitzung am 25./26. März 2004 ausdrücklich festgestellt, dass die Anforderungen der Musterbauordnung sowie der Muster-Sonderbauverordnungen (und der entsprechenden Vorschriften der Länder) an Türen im Zuge von Rettungswegen in der Regel nur ein „...leichtes Öffnen, ... von innen, ... in voller Breite, (ggf. ... mit einem Griff)“ verlangen. Keine dieser Anforderungen verlangt den ausschließlichen Einsatz der in DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 geregelten Produkte. Viel­mehr können diese Anforderungen auch durch andere Verschlüsse erfüllt werden (vgl. z. B. Bauregelliste C Nr. 2.3). Aussagen, dass Türen in Rettungswegen nur mit Verschlüssen gemäß DIN EN 179 und DIN EN 1125 ausgestattet werden dürfen, treffen somit nicht zu.“

Weiterhin weist das Ministerium darauf hin, dass die Aufnahme der DIN EN 179 und DIN EN 1125 in die Bauregelliste nur wegen der Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Feuerschutzabschlüsse (Feuerschutztüren) erforderlich wurde. 

Zusatzinfos im Hauptteil des DAB Heft 3 (Seite 63) und Heft 5 (Seite 62). Die Stellungnahme des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie kann im Internet unter www.schlossindustrie.de abgerufen werden. 

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