Kommunale Vergabegrundsätze 2023: Architektenleistungen nur im Leistungswettbewerb
Auch im Jahre 2023 sehen die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (= Kommunale Vergabegrundsätze) in Ziffer 8.3 a) vor, dass „Aufträge für Architekten und Ingenieure … im Leistungswettbewerb zu vergeben“ sind.
Aufgrund dieser Vorgabe dürfen die Kommunen in NRW im Unterschwellenbereich Architektenleistungen nicht im reinen Preiswettbewerb vergeben. Der Preis darf daher niemals das entscheidende oder gar einzige Zuschlagskriterium sein.
Was man als Bieterin oder Bieter unternehmen sollte, wenn sich eine Kommune an diese Vorgabe nicht hält, wurde bereits an anderer Stelle beschrieben.
Die aktuellen Kommunalen Vergabegrundsätze sind hier abrufbar.
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