Konkretisierung: Runderlass „Bauordnungsrecht – Ausbau von erneuerbaren Energien“

Für die Außengeräte von Wärmepumpen auf Carports oder Garagen in den Abstandsflächen von Gebäuden und ohne eigene Abstandsflächen wird nun der Vollzug und die Abweichungen von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018 klargestellt.

30. August 2023von Simon Adenauer

Die bislang angewandte Rechtsprechung, die bei der Kombination mit einer nichtprivilegierten Nutzungsart zum Verlust der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Carports und Garagen gem. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW führte, wurde nun vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung entkräftet.

Der Entscheid des OVG NRW vom 29.04.2002 war in Bezug auf § 6 Absatz 11 BauO NRW 2000 gefällt worden. Die damals hier privilegierten Gebäude sind gegenüber der heutigen Rechtslage des § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 nicht gleichzustellen, da nun der Kreis der privilegierten baulichen Anlagen erweitert wurde.

Somit ist bei Anwendung des § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 kein Verlust der Privilegierung, durch Aufsetzen oder Anbringen der Außengeräte von Wärmepumpen mehr anzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Außengerät der Wärmepumpe selbst die Abstandsflächenvorschriften und die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhält.

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