Neue Sonderbauverordnung ab sofort gültig
Seit 5. Januar 2017 ist die Neufassung der Sonderbauverordnung in Kraft und ab sofort zu beachten. Nur für eingeleitete Verfahren, also für Projekte, für die der Bauantrag bereits gestellt wurde, kann bauaufsichtlich noch auf die bisherige Fassung zurückgegriffen werden. Zugleich wurde die BauPrüfVO geändert. Die Neufassung der SBauVO basiert auf den Mustervorschriften der Bauministerkonferenz, die in den letzten Jahren teils wesentlich geändert worden sind.
Eine Vielzahl der Änderungen ist redaktioneller Art. Zahlreiche Überarbeitungen betreffen den Brandschutz. Da Fahrzeuge in den letzten Jahren um 15 cm breiter geworden sind, werden in den Anforderungen für Garagen die Breiten für Einstellplätze jeweils um 15 cm angehoben.
Bei Versammlungsstätten ergibt sich die Anzahl der Besucher aus den bisherigen Standardwerten, in den Bauvorlagen kann nun aber auch Anderweitiges dargestellt werden. Allerdings wird für Stehplätze eine Mindestanzahl von Besuchern vorgegeben, die auch in den Bauvorlagen nicht unterschritten werden darf.
Neu gefasst sind bei Versammlungsstätten und Verkaufsstätten die Anforderungen an die Rauchableitung und an ein Räumungskonzept.
Zu Beherbergungsstätten enthielt die Sonderbauverordnung bislang keine Anforderungen an die Barrierefreiheit. Nun wird die Mindestausstattung von Beherbergungsstätten mit barrierefreien Räumen geregelt.
Die Änderung der BauPrüfVO geht auf die Bauvorlagen für Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten ein.
Eine Synopse zwischen der bisherigen und der nun gültigen SBauVO als Service für Mitglieder der AKNW finden Sie hier.
Den Text der aktuellen Fassungen der SBauVO finden Sie hier.
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